e. Wann scheidet eine Haftung des vermeintlichen Vertreters aus?
bb. Was gilt im Falle einer Rechtsscheinsvollmacht?
Eine Haftung des Vertreters gegenüber dem Geschäftspartner kommt nicht in Betracht, soweit bereits der Vertretene auf Erfüllung des Vertrages haftet. Bedeutung erlangt dies namentlich in den Fällen der Rechtsscheinsvollmacht.
In diesen Fällen hat also der Geschäftspartner nicht etwa das Wahlrecht, ob er den Vertretenen oder den Vertreter in Anspruch nimmt - er kann sich ausschließlich an den Vertretenen halten. Das Rechtsgeschäft gilt als mit Vertretungsmacht abgeschlossen.
Sie erinnern sich sicherlich noch an die von uns behandelten Fälle der Rechtsscheinsvollmacht:
- Nach § 170 BGB kann eine Außenvollmacht zwar gegenüber dem Vertreter im Innenverhältnis widerrufen werden - aber der Geschäftspartner kann auf den Fortbestand vertrauen, bis er davon erfährt.
- Nach § 171 BGB ist es ebenso zulässig, auf eine Innenvollmacht zu vertrauen, die der Vertreter gegenüber dem Geschäftspartner kundgegeben hat, bis diese Kundgabe in gleicher Weise widerrufen wird.
- Schließlich regelt § 172 BGB das Vertrauen auf eine Vollmachtsurkunde bis zu deren Rückgabe oder Kraftloserklärung.
- Darüber hinaus wird überwiegend eine im Gesetz nicht geregelte Anscheinsvollmacht anerkannt, die an einen beliebigen, zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verursachten Rechtsschein anknüpft.
- Keine Rechtsscheinsvollmacht ist die Duldungsvollmacht - bei dieser handelt es sich vielmehr um eine konkludent durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht.
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