III. Welche Voraussetzungen hat der Vertragsschluss?
5. Wie kommen Verträge im Internet zustande?
Es gibt kein spezielles "Internetvertragsrecht". Auch im Rahmen von Verträgen, die online geschlossen werden, finden daher die §§ 145 ff. BGB Anwendung. Für Bestellungen in einem Online-Warenhaus wie z.B. Amazon, Zalando oder Otto gilt daher:
- Die online angezeigten Waren stellen regelmäßig eine bloße invitatio ad offerendum dar. Ein verbindlicher Antrag im Sinne von § 145 BGB liegt nur vor, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten (§ 157 BGB) die Darstellung so zu verstehen ist, dass der Anbieter mit ausnahmslos jedem potentiellen Interessenten einen Vertrag schließen will. Dies ist etwa der Fall bei Verträgen, die vollständig online (ggf. gegen Vorkasse, z.B. bei Zahlung mit Kreditkarte) abgewickelt werden - etwa Download von Apps, Spielen, Filmen, etc. In allen anderen Fällen geht der Antrag im Sinne von § 145 BGB vom Kunden aus.
- Eine Email, in der für die Bestellung gedankt und deren Bearbeitung angekündigt wird, ist im Regelfall keine Annahme im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB. Das Gesetz verpflichtet den Onlinehändler vielmehr in § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB dazu, eine Bestätigungsemail zu versenden, durch die allein der Zugang des Antrags bestätigt wird. Aber auch in einer solchen Email kann aus Sicht eines objektiven Dritten (§ 157 BGB) im Einzelfall eine Annahmeerklärung liegen - etwa wenn nach dem Wortlaut bereits ein konkreter Termin für die Lieferung angekündigt wird. Dann kommt der Vertrag bereits mit dieser Email zustande; spätestens geschieht dies konkludent durch Lieferung der bestellten Ware.
Eine Bestätigungsmail mit dem Inhalt "Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten." lässt keinen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass eine Annahme durch den Verkäufer vorliegt. Vielmehr erscheint aus Sicht eines objektiven Dritten (§ 157 BGB) naheliegender, dass der Antrag vorher vom potenziellen Verkäufer noch geprüft wird.
Erklärungen, die online zwischen zwei per Chat, Skype, etc. korrespondierenden Personen ausgetauscht werden, stellen Willenserklärungen unter Anwesenden durch eine sonstige technische Einrichtung i.S.d. § 147 Abs. 1 S. 2 2. Var. BGB dar. Der Austausch von Erklärungen per Email oder über Onlineformulare erfolgt hingegen (selbst wenn diese jeweils sofort auf dem Smartphone gelesen werden) zeitverzögert unter Abwesenden.