I. Was setzt der äußere (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
3. Was gilt im Falle des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
Im kaufmännischen Rechtsverkehr wird von Vertragsparteien eine schnelle Reaktion erwartet. Daraus hat sich als gesetzlich nicht geregelter, aber in Rechtsprechung und Literatur unstreitig anerkannter Handelsbrauch (§ 346 HGB) die Regel entwickelt, dass bei einem "kaufmännischen Bestätigungsschreiben" ein sofortiger Widerspruch erforderlich ist, wenn nicht der in dem Schreiben niedergelegte Vertragsinhalt rechtsverbindlich werden soll.
Das gilt nur, wenn die Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vorliegen:
Beide Parteien, also der Absender und der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens müssen Kaufleute (§§ 1 ff. HGB) oder zumindest Unternehmer (§ 14 BGB) sein,
Vor der Absendung des Bestätigungsschreibens muss es zwischen Absender und Empfänger zumindest Vertragsverhandlungen gegeben haben.
Im Bestätigungsschreiben wird auf die vorhergehenden Verhandlungen Bezug genommen und nach bestem Wissen des Erklärenden deren wesentlicher Inhalt wiedergegeben.
Das Bestätigungsschreiben wurde alsbald nach dem Vertragsabschluss oder den Verhandlungen abgesandt und ist dem Empfänger zugegangen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Wenn der Empfänger des Bestätigungsbeschreibens dem Absender gegenüber nicht unverzüglich widerspricht, gilt sein Schweigen als Zustimmung. Das hat zur Folge, dass
ein Vertrag auch dann als zustandegekommen gilt, wenn Antrag und Annahme nicht vorlagen bzw. nicht übereinstimmten,
der bestätigte Vertragsinhalt für beide Parteien verbindlich ist, selbst wenn aus Sicht des Empfängers etwas anderes vereinbart wurde.
- eine Anfechtung wegen eines Irrtums über die Bedeutung des Schweigens als bloßer Rechtsfolgenirrtum ausscheidet. Umstritten ist allerdings, was im Hinblick auf Irrtümer über den Inhalt des Vertrages bzw. Eigenschaften von Gegenständen und Personen gilt; dazu näher im folgenden Kapitel (Folgen von Willensmängeln).