(2) Was ist eine Gefälligkeit?
(a) Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?
Zwischen den schlichten Gefälligkeiten, die keinerlei besondere Rechte und Pflichten begründen, und den unentgeltlichen Verträgen (Gefälligkeitsverträgen), die auch gegen den Willen des Verpflichteten gerichtlich durchsetzbar sind, gibt es eine dritte Kategorie: Das schutzpflichtbegründende Gefälligkeitsverhältnis, bei dem es zwar keinen Anspruch auf Erfüllung (oder Schadensersatz statt der Leistung) gibt, aber durchaus eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Anderen, bei deren Verletzung Schadensersatz droht.
Dazu müssen Sie wissen: Das BGB sieht auch Rechtsverhältnisse ohne Leistungspflichten, d.h. ohne einklagbare Ansprüche auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor (siehe nur § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB; aber auch § 762 BGB für Spiel und Wette). Trotz des Fehlens einer Leistungspflicht handelt es sich dabei um Schuldverhältnisse, die jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Bei Verletzung solcher Rücksichtnahmepflichten besteht eine Pflicht zum Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
Anders als bei einer schlichten Gefälligkeit im obigen Sinne liegt bei einem schutzpflichtbegründenden Gefälligkeitsverhältnis ein - wenn auch abgeschwächter - Rechtsbindungswille vor.
- Die Mutter, die ihre Kinder während eines Arztbesuchs bei der Nachbarin spielen lässt, vertraut darauf, dass diese den Kindern keine Streichhölzer zum Spielen überlässt. Sie will insoweit rechtliche Pflichten begründen und sich nicht auf den "Jedermannsschutz" verlassen, den sie auch hätte, wenn sie ihre Kinder allein auf der Straße spielen lässt.
- Auch bei einer Fahrgemeinschaft zur Examensklausur kann der Mitfahrer darauf vertrauen, dass das Ausbleiben der Fahrt rechtzeitig abgesagt wird. Erfolgt die Absage verspätet, kann er mangels Anspruchs auf Transport zwar nicht die gesamten Kosten der Fahrt zur Arbeit, wohl aber die durch die verspätete Absage entstandenen Zusatzaufwendungen (etwa Taxi statt der ansonsten genutzten Busverbindung) ersetzt verlangen. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Mitnahme.