b. Was ist eine An­nahme (§ 150 BGB)?

cc. Wel­che Wir­kung hat der Aus­schluss der Bin­dung an den An­trag?

Nach § 145 BGB kann der An­tragende seine Bin­dung an den An­trag aus­schlie­ßen. Trotz­dem ist der An­trag auch bei Aus­schluss der Bin­dung eine Wil­lens­er­klä­rung, die an­ge­nom­men wer­den kann, so­lange kein Wi­der­ruf er­klärt wur­de. Ist die An­nahme er­folgt, ist hin­ge­gen ein Wi­der­ruf trotz ver­meint­li­cher "Un­ver­bind­lich­keit" aus­ge­schlos­sen.

Bei ei­ner For­mu­lie­rung wie "frei­blei­bend" oder "un­ver­bind­lich" müs­sen Sie durch Aus­le­gung nach § 133 BGB und § 157 BGB er­mit­teln, was ge­meint ist. Maß­geb­lich ist nicht der Wille des Er­klä­ren­den, son­dern das Ver­ständ­nis ei­nes ob­jek­ti­vier­ten Emp­fän­gers. Im Ein­zel­nen kom­men fol­gende Aus­le­gun­gen in Be­tracht:
  • Zu­nächst kann es sich um einen Aus­schluss der Bin­dung an den An­trag nach § 145 a.E. BGB han­deln. Dann ist bis zum Zu­gang der An­nahme (b­zw. de­ren Er­klä­rung im Fall des § 151 BGB) ein Wi­der­ruf mög­lich. Ein spä­te­rer Wi­der­ruf hat hin­ge­gen keine Rechts­fol­gen.
  • Es kann sich aber auch um eine bloße in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum han­deln. Das hat zur Fol­ge, dass die Ent­schei­dung, ob ein Ver­trag zu­stan­de­kom­men soll, erst nach der ver­meint­li­chen An­nahme er­folgt. Frei­lich kann ins­be­son­dere im kauf­män­ni­schen Ver­kehr ein Schwei­gen auf die An­nahme ei­nes "frei­blei­ben­den An­ge­bots" nach Treu und Glau­ben als An­nahme wir­ken (arg. ex § 377 HGB, § 362 HGB).
  • Schließ­lich kann es sich so­gar um ein ver­trag­li­ches Rück­trittsrecht (§ 346 BGB) han­deln, nach dem sich der Er­klä­rende auch nach Ver­tragsschluss von sei­ner Ver­pflich­tung lö­sen kann. Bei ei­ner AGB ist dies frei­lich nach § 308 Nr. 3 BGB un­zu­läs­sig.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.