b. Welche Voraussetzungen hat § 145 BGB?
cc. Was verlangt der Rechtsbindungswille?
Die Voraussetzung, dass derjenige, der einen Antrag (§ 145 BGB) abgibt, mit "Rechtsbindungswillen" handelt, soll sicherstellen, dass der Erklärende wirklich einen rechtsverbindlichen Vertrag abschließen will. Es handelt sich um nichts anderes als einen anderen Ausdruck für das "Erklärungsbewusstsein", welches wir uns allgemein in Bezug auf alle Willenserklärungen noch in Kapitel 3 ansehen werden.
Als "Rechtsbindungswille" bezeichnet man das Erklärungsbewusstsein im Rahmen eines (vermeintlichen) Antrags auf Vertragsschluss. Bei anderen Willenserklärungen gibt es keinen "Rechtsbindungswillen", sondern nur das "Erklärungsbewusstsein"!
Dieses Merkmal grenzt den Vertragsschluss insbesondere von zwei Konstellationen ab, die wir uns gleich näher ansehen werden:
- Bei einer invitatio ad offerendum fordert der vermeintlich Antragende nur zur Abgabe von Anträgen ihm gegenüber auf.
- Bei einer Gefälligkeit wollen die Beteiligten gerade keine einklagbaren und notfalls durch Zwangsvollstreckung erzwingbaren Pflichten begründen.
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