b. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat § 145 BGB?

cc. Was ver­langt der Rechts­bin­dungs­wille?

Die Voraus­set­zung, dass der­je­ni­ge, der einen An­trag (§ 145 BGB) ab­gibt, mit "Rechts­bin­dungs­willen" han­delt, soll si­cher­stel­len, dass der Er­klä­rende wirk­lich einen rechts­ver­bind­li­chen Ver­trag ab­schlie­ßen will. Es han­delt sich um nichts an­de­res als einen an­de­ren Aus­druck für das "Er­klä­rungs­be­wusst­sein", wel­ches wir uns all­ge­mein in Be­zug auf alle Wil­lens­er­klä­rungen noch in Ka­pi­tel 3 an­se­hen wer­den.

Als "Rechts­bin­dungs­wille" be­zeich­net man das Er­klä­rungs­be­wusst­sein im Rah­men ei­nes (ver­meint­li­chen) An­trags auf Ver­tragsschluss. Bei an­de­ren Wil­lens­er­klä­rungen gibt es kei­nen "Rechts­bin­dungs­willen", son­dern nur das "Er­klä­rungs­be­wusst­sein"!

Die­ses Merk­mal grenzt den Ver­tragsschluss ins­be­son­dere von zwei Kon­stel­la­tio­nen ab, die wir uns gleich nä­her an­se­hen wer­den:

  • Bei ei­ner in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum for­dert der ver­meint­lich An­tragende nur zur Ab­gabe von An­trä­gen ihm ge­gen­über auf.
  • Bei ei­ner Gefäl­ligkeit wol­len die Be­tei­lig­ten ge­rade keine ein­klag­ba­ren und not­falls durch Zwangs­voll­stre­ckung er­zwing­ba­ren Pf­lich­ten be­grün­den.

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