B. Wa­rum be­gin­nen wir mit dem Ver­tragsschluss?

I. Was sind Rechts­ge­schäfte und Ver­träge?

Im All­ge­mei­nen Teil geht es vor al­lem um die sog. Rechts­ge­schäftsleh­re. Da­mit sind die im BGB AT zu fin­den­den all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen ge­meint, die für alle "Rechts­ge­schäfte" gel­ten.

Ein Rechts­ge­schäft be­steht aus min­des­tens ei­ner Wil­lens­er­klä­rung, die ent­we­der al­lein oder in Ver­bin­dung mit an­de­ren Tat­be­stands­merk­malen eine ge­wollte Rechts­folge her­bei­führt.

Der Be­griff des Rechts­ge­schäfts ist denk­bar weit. Man un­ter­schei­det ein­sei­ti­ge, zwei­sei­tige und mehr­sei­tige Rechts­ge­schäfte.

  • Ein Te­sta­ment ist ein "ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft"; es ba­siert nur auf ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (des Er­b­las­sers) und muss dem/­den Er­ben nicht zu­ge­hen.
  • Ein Kauf­ver­trag ist ein "Ver­trag", kon­kret ein "z­wei­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft", das zwei Wil­lens­er­klä­rungen vor­aus­setzt: Eine Par­tei macht einen An­trag, den die an­dere an­nimmt.
  • Ein Be­schluss auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­nes Ver­eins ist ein "mehr­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft": Jede Stimm­ab­gabe ist eine Wil­lens­er­klä­rung; alle Stim­men zu­sam­men bil­den den Be­schluss.

Da­mit Sie die für alle diese Ge­stal­tun­gen gel­ten­den all­ge­mei­nen Re­geln un­mit­tel­bar an­hand von Fäl­len ler­nen, be­gin­nen wir mit Ver­trägen als klau­sur­ty­pischste Ge­stal­tung. Da­durch kön­nen Sie von An­fang an die Prü­fung von An­sprü­chen im Klau­su­rauf­bau ler­nen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.