3. Ist das Verpflichtungs- oder das Verfügungsgeschäft unwirksam?
b. Selbstkontrollaufgabe: Schwarzarbeiterfall
Selbstkontrollaufgabe: H möchte renovieren. Elektriker E soll im Haus des H die Ausführung der Elektroarbeiten vornehmen. Die beiden vereinbaren einen angemessenen Lohn von 8.000 €. Dieser soll in bar gezahlt werden und eine Rechnung soll nicht erstellt werden. Nach Vornahme der abgesprochenen Arbeiten zahlt H nur 2.000 €. Hat E gegen H einen Anspruch auf Zahlung des restlichen "Werklohns" i.H.v. 6.000 € aus § 631 Abs. 1 BGB? Bearbeitervermerk: Beachten Sie § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, § 370 AO sowie § 14 UStG und § 14b UStG. |
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I. Dann müssten die Parteien einen wirksamen Werkvertrag geschlossen haben. Vereinbart wurde die Vornahme der Elektroarbeiten gegen Zahlung von 8.000 €. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Vertrags zur entgeltlichen Herstellung eines Erfolgs zwischen H und E liegen damit vor. II. Der Vertrag könnte aber gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sein. 1. Dann müsste § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ein Verbotsgesetz sein. Verbotsgesetze sind Gesetze, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes wegen seines Inhalts, des mit ihm bezweckten Erfolges oder aufgrund besonderer Umstände untersagen. Ein ausdrückliches Verbot enthält § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht. Ob die Norm ein Verbotsgesetz ist, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln:
2. Weiterhin müsste ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz vorliegen. E hat Werkleistungen erbracht und keine Rechnung ausgestellt. Darüber hinaus hat er ohne die Beilegung der Rechnung eine unvollständige Steuererklärung abgegeben. Es liegen damit Verstöße nach § 370 AO und § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG und somit eine Steuerhinterziehung vor. H hat, indem er keine Rechnung verlangt hat, gegen die Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Abs. 1 UStG und damit ebenfalls gegen steuerliche Pflichten und § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Es liegt damit ein beiderseitiger Verstoß gegen das SchwarzArbG vor. Hinweis: Das UStG und die AO sind auch im Habersack nicht abgedruckt, sodass die entsprechenden Normen im Bearbeitervermerk der Klausur angegeben werden müssten. 3. Der Verstoß müsste auch zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Ob dies der Fall ist, ist nach Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsnorm zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Norm sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit. Ausweislich des § 1 Abs. 1 SchwarzArbG ist Zweck die Intensivierung der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich dadurch erreichen, dass Rechtsgeschäfte, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, nichtig sind. Der beiderseitige Verstoß führt somit zur Nichtigkeit des Werkvertrages. III. Damit ist der zwischen H und E geschlossene Werkvertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Der E hat gegen H keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB. Hinweis: Weiterhin kommen aber Ansprüche aus GoA oder Bereicherungsrecht in Betracht, die im Hinblick auf die hier bearbeiteten Rechtsfragen an dieser Stelle außer Acht bleiben sollen. |