1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

c. Was muss man zum Wi­der­ruf vor Zu­gang (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) wis­sen?

Bei Wil­lens­er­klä­rungen un­ter Ab­we­sen­den kann zwi­schen der Ab­gabe und dem Zu­gang der Er­klä­rung ein nicht un­er­heb­li­cher Zeit­raum lie­gen. Zu die­sem Zeit­punkt ist die Er­klä­rung noch nicht wirk­sam.

Bei Ver­sand ei­nes Brie­fes in das Aus­land kön­nen Post­lauf­zei­ten von meh­re­ren Ta­gen in Be­tracht kom­men.

Da Wil­lens­er­klä­rungen aber erst mit dem Zu­gang wirk­sam wer­den (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), dann aber auch grund­sätz­lich un­wi­der­ruf­lich sind (vgl. § 145 BGB für den An­trag auf Ver­tragsschluss), kann der Er­klä­rende die­sen Zeit­raum nut­zen, um seine Er­klä­rung doch noch zu be­sei­ti­gen. Das Ge­setz spricht in­so­weit von ei­nem Wi­der­ruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Wi­der­ruf selbst be­darf kei­ner Form und kei­nes be­son­de­ren Über­mitt­lungs­we­ges. So kann eine schrift­li­che Er­klä­rung münd­lich wi­der­ru­fen wer­den. Auch das Wort "Wi­der­ruf" muss da­bei nicht ver­wen­det wer­den.

A sen­det eine Ver­tragsan­nahme per Brief an B. Be­vor der Brief im Brief­kas­ten des B lan­det, ruft A den B an und er­klärt, die An­nahme solle doch nicht gel­ten.

In Klau­su­ren ist ein Wi­der­ruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB sel­ten - Sie soll­ten ihn nur dis­ku­tie­ren, wenn der Sach­ver­halt er­sicht­lich dar­auf hin­aus will.

Ver­wech­seln Sie den Wi­der­ruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB auf kei­nen Fall mit dem Wi­der­ruf auf­grund von Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten (§ 355 Abs. 1 BGB) - der Wi­der­ruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB gilt für alle Wil­lens­er­klä­rungen, wäh­rend § 355 Abs. 1 BGB nur für auf Ab­schluss von Ver­trägen ge­rich­tete Er­klä­run­gen (An­trag oder An­nahme) gilt. Zu­dem gilt § 355 BGB nur für Ver­brau­cher ge­gen­über Un­ter­neh­mern und bei be­stimm­ten Grün­den (§§ 312 ff. BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.