1. Was gilt bei fehlendem Handlungswillen?
a. Was gilt im Falle des unbewussten Nichtstuns?
Selbstkontrollaufgabe: N und Fachbuchhändler F vereinbaren, dass F dem N monatlich die aktuellste Literatur zum Kapitalmarktrecht zusendet. N soll die Werke, die er nicht kaufen will, innerhalb von zwei Wochen zurücksenden. Eines Tages stellt die Haushälterin H irrtümlich ein noch zur Ansicht bestimmtes Buch (Preisetikett 60 €) zu den privaten Büchern des N in das Regal. Dies geschah, weil X, ein Freund des N, das Buch, als er N besuchte, anschaute und auf einen Stapel von privaten Büchern des N legte. N dachte nicht mehr an das Buch, das er zurücksenden wollte und erhielt drei Wochen später die Rechnung. Kann F Zahlung von N verlangen? |
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F könnte einen Zahlungsanspruch i.H.v. 60 € nach § 433 Abs. 2 BGB gegen N haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Antrag liegt in der Zusendung des F an N. Fraglich ist, ob auch eine Annahme des N vorliegt. Ausdrücklich hat N eine solche nicht erklärt, sodass eine konkludente Annahme in Betracht kommt. Ausnahmsweise kann Schweigen aber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (§ 133 BGB, § 157 BGB) als Abgabe einer Erklärung gedeutet werden. Dies ist insbesondere - wie hier - im Falle des „beredten Schweigens“ durch Parteivereinbarung möglich. F durfte somit von einer Erklärung des N ausgehen. Der äußere Tatbestand der Willenserklärung ist gegeben. N müsste auch den inneren Tatbestand der Willenserklärung erfüllt haben. Fraglich ist bereits, ob ein Handlungswille vorlag. N hat durch das Wegräumen keine Kenntnis mehr von dem Buch genommen, sodass er sich nicht bewusst war, dass er durch das Schweigen eine objektive Erklärungshandlung vornahm. Es liegt ein unbewusstes Unterlassen vor. Umstritten ist, ob im Falle des unbewussten Nichtstuns auf einen Handlungswillen geschlossen werden kann. Nach der Definition des Handlungswillens der herrschenden Meinung – Handlungswille ist der Wille, überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu Unterlassen - läge damit keine Willenserklärung vor, sodass kein Kaufvertrag geschlossen wurde. Argument: Diese Problematik ähnelt der des fehlenden Erklärungsbewusstseins. Auch in diesem Fall fehlt das Erklärungsbewusstsein. Seien Sie ein aufmerksamer Bearbeiter und stürzen sich nicht direkt auf die bekanntere Problematik! |