II. Was setzt der innere Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
3. Was gilt, wenn der Geschäftswille fehlt?
Wie Sie sich bereits erarbeitet haben, ist der Geschäftswille der Wille, eine konkrete Rechtsfolge bzw. ein konkretes Geschäft herbeizuführen.
Für den Fall, dass ein Geschäftswille nicht ersichtlich ist, gilt, dass die abgegebene (Willens-)Erklärung dennoch zunächst wirksam ist. Das ergibt sich aus der Existenz der Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB, die für Fälle dieser Art konzipiert sind. Läge keine Willenserklärung vor, so würden die Anfechtungsregeln keinen Nutzen haben, da § 119 BGB, § 120 BGB und § 123 BGB schon nach ihrem Wortlaut jeweils ausdrücklich eine Willenserklärung voraussetzen. Daraus ergibt sich:
Das Fehlen des Geschäftswillens ist für die Wirksamkeit einer Willenserklärung unbeachtlich!
V möchte sein gut erhaltenes hochwertiges Rennrad verkaufen. Im an den Interessenten K verschickten Antrag verschreibt er sich, sodass der Preis mit 270 € anstatt der beabsichtigten 720 € beziffert ist. Was gilt?V hat sich verschrieben. Hinsichtlich des Erklärten (Verkauf zum Preis von 270 € ) fehlte ihm der Geschäftswille, da er stattdessen 720 € erklären wollte. Er muss die abgegebene Willenserklärung zunächst gegen sich gelten lassen, kann diese jedoch nach § 119 Abs. 1 2. Var. BGB anfechten. Damit würde die Erklärung rückwirkend nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Allerdings ist V dann gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 Abs. 1 BGB verpflichtet, also des Schadens, den K durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erleidet.
Hinweis: Genaueres zur Anfechtung erfahren Sie im nächsten Kapitel!