II. Was setzt der in­nere Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

3. Was gilt, wenn der Ge­schäfts­wille fehlt?

Wie Sie sich be­reits er­ar­bei­tet ha­ben, ist der Ge­schäfts­wille der Wil­le, eine kon­krete Rechts­folge bzw. ein kon­kre­tes Ge­schäft her­bei­zu­füh­ren.

Für den Fall, dass ein Ge­schäfts­wille nicht er­sicht­lich ist, gilt, dass die ab­ge­ge­bene (Wil­lens-)Er­klä­rung den­noch zu­nächst wirk­sam ist. Das er­gibt sich aus der Exis­tenz der An­fech­tungsre­geln der §§ 119 ff. BGB, die für Fälle die­ser Art kon­zi­piert sind. Läge keine Wil­lens­er­klä­rung vor, so wür­den die An­fech­tungsre­geln kei­nen Nut­zen ha­ben, da § 119 BGB, § 120 BGB und § 123 BGB schon nach ih­rem Wort­laut je­weils aus­drück­lich eine Wil­lens­er­klä­rung vor­aus­set­zen. Daraus er­gibt sich:

Das Feh­len des Ge­schäfts­willens ist für die Wirk­sam­keit ei­ner Wil­lens­er­klä­rung un­be­acht­lich!
V möchte sein gut er­hal­te­nes hoch­wer­ti­ges Renn­rad ver­kau­fen. Im an den In­ter­es­sen­ten K ver­schick­ten An­trag ver­schreibt er sich, so­dass der Preis mit 270 € an­statt der be­ab­sich­tig­ten 720 € be­zif­fert ist. Was gilt?

V hat sich ver­schrie­ben. Hin­sicht­lich des Er­klär­ten (Ver­kauf zum Preis von 270 € ) fehlte ihm der Ge­schäfts­wille, da er statt­des­sen 720 € er­klä­ren woll­te. Er muss die ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rung zu­nächst ge­gen sich gel­ten las­sen, kann diese je­doch nach § 119 Abs. 1 2. Var. BGB an­fech­ten. Da­mit würde die Er­klä­rung rück­wir­kend nich­tig (§ 142 Abs. 1 BGB). Al­ler­dings ist V dann ge­ge­be­nen­falls zum Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens nach § 122 Abs. 1 BGB ver­pflich­tet, also des Scha­dens, den K durch das Ver­trauen auf die Gül­tig­keit der Er­klä­rung er­lei­det.

Hin­weis: Ge­nau­e­res zur An­fech­tung er­fah­ren Sie im nächs­ten Ka­pi­tel!

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.