IV. Wann ist die AGB-Kontrolle erforderlich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?
5. Was gilt bei Kollision von Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Schließen zwei Unternehmer einen Vertrag, kann es vorkommen, dass beide die Geltung ihrer AGB erwarten. Da ein Vertrag aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, scheitert dann ein Vertragsschluss: Die vermeintliche Annahme unter Hinweise auf die eigenen AGB ist ein neuer Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). In dieser Konfliktsituation gibt es drei Lösungsmöglichkeiten:
Einerseits kann man in der Erfüllung des Vertrages durch denjenigen, der den ursprüngliche Antrag gemacht hat, bei Auslegung nach der Verkehrssitte (§ 157 BGB) eine konkludente Annahme der durch AGB ergänzten Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB) sehen. Damit würden die AGB desjenigen gelten, der als Letzter darauf verweist (sog. "Theorie des letzten Wortes").
Andererseits wird die Auslegung der Erfüllung (d.h. z.B. der Lieferung oder Zahlung) als Annahme der Nichtgeltung der eigenen AGB oft problematisch sein:
- Viele Unternehmer haben ausdrückliche "Abwehrklauseln", welche die Geltung fremder AGB ausschließen;
- auch im Übrigen wird man in der Erfüllung vielfach gar keine Willenserklärung sehen können, weil der Handelnde davon ausging, eine bereits bestehende Pflicht zu erfüllen (und nicht erst durch sein Verhalten eine Pflicht zu begründen). Dann wäre man aber bei der Auslegungsregel zum offenen Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB): Danach wäre der Vertrag bis zur Einigung über die noch offenen Punkte nicht wirksam geschlossen.
Auch dieses Ergebnis ist aber nicht überzeugend,
- da ein Vertragsschluss, insbesondere der Austausch der Leistungen, gerade gewollt war.
- Daher soll nicht § 154 Abs. 1 BGB, sondern § 306 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend herangezogen werden. Danach ist der Vertrag grundsätzlich wirksam. In den Vertrag einbezogen werden alle Regelungen, die in beiden AGB deckungsgleich sind. Falls sich die AGB jedoch widersprechen, greift stattdessen das dispositive Gesetzesrecht bzw., wenn es solches nicht gibt, eine ergänzende Vertragsauslegung.