II. Wann sind AGB wirk­sam ein­be­zo­gen (§ 305 Abs. 2 BGB)?

2. Was ist be­züg­lich der "Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nah­me" zu be­ach­ten?

Die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme rich­tet sich nach den kon­kre­ten Um­stän­den des Ver­tragsschlus­ses:

  • Auf die Kennt­nis­nah­memög­lich­keit kann durch In­di­vi­dual­ver­ein­ba­rung (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) ver­zich­tet wer­den. Da sie nur dem Kun­den­schutz dient, kann der Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders sich auf die Un­ge­wiss­heit be­wusst ein­las­sen. Aus­ge­schlos­sen ist frei­lich, dass der Ver­zicht auf die Kennt­nis­nah­memög­lich­keit ih­rer­seits als AGB ge­re­gelt wird.
  • Bei ei­nem Ver­tragsschluss zwi­schen zwei gleich­zei­tig räum­lich an­we­sen­den Per­so­nen ge­nügt es, wenn die AGB aus­ge­hängt sind oder auf Wunsch vor­ge­legt wer­den kön­nen.
  • Bei ei­nem Ver­tragsschluss per Post müs­sen die AGB voll­stän­dig über­sandt wer­den; es ge­nügt nicht der bloße Hin­weis, diese auf An­for­de­rung zu über­mit­teln oder gar, diese im Buch­han­del zu er­wer­ben.
  • Bei ei­nem Ver­tragsschluss am Com­pu­ter (An­nahme von Li­zenz­be­din­gun­gen, Kauf im In­ter­net etc.) müs­sen die AGB les­bar am Bild­schirm an­ge­zeigt und je­den­falls bei grö­ße­rem Um­fang aus­ge­druckt wer­den kön­nen.
  • Bei ei­nem Ver­tragsschluss per Te­le­fon ist ein Vor­le­sen der AGB nur mög­lich, wenn es sich um ein­zel­ne, kurze und leicht ver­ständ­li­che Re­ge­lun­gen han­delt. An­sons­ten ist ein Ver­tragsschluss un­ter Ein­be­zie­hung von AGB per Te­le­fon aus­ge­schlos­sen, wenn nicht ein in­di­vi­du­el­ler Ver­zicht vor­liegt.
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