II. Wann sind AGB wirksam einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB)?
2. Was ist bezüglich der "Möglichkeit zur Kenntnisnahme" zu beachten?
Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme richtet sich nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses:
- Auf die Kenntnisnahmemöglichkeit kann durch Individualvereinbarung (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) verzichtet werden. Da sie nur dem Kundenschutz dient, kann der Vertragspartner des Verwenders sich auf die Ungewissheit bewusst einlassen. Ausgeschlossen ist freilich, dass der Verzicht auf die Kenntnisnahmemöglichkeit ihrerseits als AGB geregelt wird.
- Bei einem Vertragsschluss zwischen zwei gleichzeitig räumlich anwesenden Personen genügt es, wenn die AGB ausgehängt sind oder auf Wunsch vorgelegt werden können.
- Bei einem Vertragsschluss per Post müssen die AGB vollständig übersandt werden; es genügt nicht der bloße Hinweis, diese auf Anforderung zu übermitteln oder gar, diese im Buchhandel zu erwerben.
- Bei einem Vertragsschluss am Computer (Annahme von Lizenzbedingungen, Kauf im Internet etc.) müssen die AGB lesbar am Bildschirm angezeigt und jedenfalls bei größerem Umfang ausgedruckt werden können.
- Bei einem Vertragsschluss per Telefon ist ein Vorlesen der AGB nur möglich, wenn es sich um einzelne, kurze und leicht verständliche Regelungen handelt. Ansonsten ist ein Vertragsschluss unter Einbeziehung von AGB per Telefon ausgeschlossen, wenn nicht ein individueller Verzicht vorliegt.
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