II. Wann sind AGB wirksam einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB)?
1. Was ist beim "ausdrücklichen Hinweis" oder "Aushang" zu beachten?
- Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die AGB ohnehin Bestandteil des Vertragstextes sind: Der Hinweis "Es gelten die Bedingungen dieses Vertrages" ist also überflüssig. Prüfen Sie also den ausdrücklichen Hinweis nur, wenn es um Klauseln geht, die nicht ohnehin Teil des Vertragstextes sind.
Ein eigener Hinweis ist aber dann erforderlich, wenn die AGB als Anlage beigefügt werden oder auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind.
- Bei schriftlichen Verträgen ist grundsätzlich ein Hinweis im Vertragstext erforderlich, um Bedingungen einzubeziehen, die nicht im Vertragstext selbst enthalten sind. Dieser muss optisch so deutlich sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Das bedeutet: Die Schriftgröße darf nicht so klein sein, dass man sie nicht lesen kann; keinesfalls genügt es, die AGB ohne Hinweis auf der Rückseite des Vertrages abzudrucken.
- Bei mündlich geschlossenen Verträgen genügt ein schlichter mündlicher Hinweis.
- Der Hinweis muss "bei Vertragsschluss" erfolgen - ein Hinweis vor dem Vertragsschluss (auch bei einem früheren Vertragsschluss) genügt nicht (Ausnahme: Rahmenverträge nach § 305 Abs. 3 BGB). Ebenso wenig genügt ein Hinweis nach Vertragsschluss (etwa auf dem Lieferschein, der Eintrittskarte etc.). Ohne Bedeutung ist hingegen, ob der Vertrag anfechtbar oder nach § 355 BGB widerruflich ist.
- Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Aushangs betrifft nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers Konstellationen, in denen der Vertragspartner des Verwenders gar keinen Kontakt mit einem anderen Menschen hat (Einfahrt in ein Parkhaus, Benutzung von Selbstbedienungsautomaten etc.). In der Praxis hat es sich aber etabliert, einen Aushang auch genügen zu lassen, wenn der Aufwand für den Hinweis außerhalb jeglichen Nutzens liegen würde.
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