IV. Wann ist die AGB-Kontrolle erforderlich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?
1. Wann sind Klauseln für eine "Vielzahl von Verträgen vorformuliert"?
- Eine Vielzahl ist mehr als ein Vertrag, aber wohl auch mehr als zwei (zwei wären wohl eine Mehrzahl). Eine gesetzliche Untergrenze gibt es nicht; in der Regel sagt man es müsste intendiert sein die AGB mindestens drei Mal zu verwenden. In der Klausur bedeutet das: Wenn von vornherein feststeht, dass die Klausel maximal ein- oder zweimal verwendet werden soll, handelt es sich nicht um AGB. In Klausuren liegt regelmäßig eine Vielzahl von Verträgen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vor
- Vorformuliert sind die AGB nicht nur, wenn der Verwender sie schriftlich fixiert, sondern es genügt bereits eine gedankliche Speicherung. Es ist außerdem unerheblich, ob der Verwender sie selbst vorformuliert hat oder ein Dritter. Entscheidend ist nur die zumindest gedankliche Fixierung vor Stellen der AGB.
- Wichtig: Die AGB müssen nicht vom Verwender selbst mehrmals verwendet werden. Das bedeutet, dass auch Vertragsformulare/-muster aus dem Internet, die ein Verbraucher zum Verkauf seines Gebrauchtwagen verwendet, AGB sind - auch wenn er nur ein Auto zum Verkauf hat. Praktisch relevant ist dies vor allem für Formularmietverträge für Wohnungen.
- Es genügt, dass die Verwendung für die Zukunft geplant ist. Bereits bei der ersten Verwendung liegen dann AGB vor, schließlich geht es gerade um die Verwendungsabsicht.
- Stammen die AGB von einem Unternehmer (§ 14 BGB) und ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), können Sie trotz Verneinung der Vielzahl von Verträgen zur AGB-Kontrolle gelangen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB): Danach sind die Regeln zur Inhaltskontrolle (§ 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB) sowie die Auslegungsregel (§ 305c Abs. 2 BGB) auch anwendbar, wenn die konkrete Klausel nur einmal verwendet werden soll, sofern nicht der Verbraucher auf ihre Gestaltung Einfluss nehmen konnte. Nicht anwendbar sind hingegen die Regeln zur Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB) und für überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB), stattdessen gelten die allgemeinen Regeln (insb. § 130 BGB, §§ 145 ff. BGB). Aufgrund dieses eingeschränkten Anwendungsbereichs müssen Sie auch bei Verbraucherverträgen zuerst die Vielzahl von Verträgen prüfen, erst bei Verneinung dieses Merkmals dürfen Sie auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingehen.
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