IV. Wann ist die AGB-Kon­trolle er­for­der­lich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?

1. Wann sind Klau­seln für eine "Viel­zahl von Ver­trägen vor­for­mu­lier­t"?

  • Eine Viel­zahl ist mehr als ein Ver­trag, aber wohl auch mehr als zwei (zwei wä­ren wohl eine Mehr­zahl). Eine ge­setz­li­che Un­ter­grenze gibt es nicht; in der Re­gel sagt man es müsste in­ten­diert sein die AGB min­des­tens drei Mal zu ver­wen­den. In der Klau­sur be­deu­tet das: Wenn von vorn­her­ein fest­steht, dass die Klau­sel ma­xi­mal ein- oder zwei­mal ver­wen­det wer­den soll, han­delt es sich nicht um AGB. In Klau­su­ren liegt re­gel­mä­ßig eine Viel­zahl von Ver­trä­gen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vor
  • Vor­for­mu­liert sind die AGB nicht nur, wenn der Ver­wen­der sie schrift­lich fi­xiert, son­dern es ge­nügt be­reits eine ge­dank­li­che Spei­che­rung. Es ist au­ßer­dem un­er­heb­lich, ob der Ver­wen­der sie selbst vor­for­mu­liert hat oder ein Dritter. Ent­schei­dend ist nur die zu­min­dest ge­dank­li­che Fi­xie­rung vor Stel­len der AGB.
  1. Wich­tig: Die AGB müs­sen nicht vom Ver­wen­der selbst mehr­mals ver­wen­det wer­den. Das be­deu­tet, dass auch Ver­tragsfor­mu­la­re/-mus­ter aus dem In­ter­net, die ein Ver­brau­cher zum Ver­kauf sei­nes Ge­braucht­wa­gen ver­wen­det, AGB sind - auch wenn er nur ein Auto zum Ver­kauf hat. Prak­tisch re­le­vant ist dies vor al­lem für For­mu­lar­miet­ver­träge für Woh­nun­gen.
  2. Es ge­nügt, dass die Ver­wen­dung für die Zu­kunft ge­plant ist. Be­reits bei der ers­ten Ver­wen­dung lie­gen dann AGB vor, schließ­lich geht es ge­rade um die Ver­wen­dungsab­sicht.
  • Stam­men die AGB von ei­nem Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) und ist der Kunde Ver­brau­cher (§ 13 BGB), kön­nen Sie trotz Ver­nei­nung der Viel­zahl von Ver­trä­gen zur AGB-Kon­trolle ge­lan­gen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB): Da­nach sind die Re­geln zur In­halts­kon­trolle (§ 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB) so­wie die Aus­le­gungs­re­gel (§ 305c Abs. 2 BGB) auch an­wend­bar, wenn die kon­krete Klau­sel nur ein­mal ver­wen­det wer­den soll, so­fern nicht der Ver­brau­cher auf ihre Ge­stal­tung Ein­fluss neh­men konn­te. Nicht an­wend­bar sind hin­ge­gen die Re­geln zur Ein­be­zie­hung (§ 305 Abs. 2 BGB) und für über­ra­schende Klau­seln (§ 305c Abs. 1 BGB), statt­des­sen gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln (insb. § 130 BGB, §§ 145 ff. BGB). Auf­grund die­ses ein­ge­schränk­ten An­wen­dungs­be­reichs müs­sen Sie auch bei Ver­brau­cher­ver­trä­gen zu­erst die Viel­zahl von Ver­trä­gen prü­fen, erst bei Ver­nei­nung die­ses Merk­mals dür­fen Sie auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein­ge­hen.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.