IV. Wann ist die AGB-Kontrolle erforderlich (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 BGB)?
3. In welchen Fällen werden AGB nicht überprüft?
Eine AGB-Kontrolle erfolgt nicht bei Verträgen im Erbrecht, im Familienrecht und im Gesellschaftsrecht, sowie im Kollektivarbeitsrecht (Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen), vgl. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Hier greift stattdessen nur eine allgemeine Inhaltskontrolle anhand von § 242 BGB bzw. § 138 BGB.
Im Arbeitsrecht ist die Einbeziehungskontrolle entbehrlich, zudem ist auf die dortigen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen (eine Selbstverständlichkeit, die § 310 Abs. 4 S. 2 BGB nur deshalb betont, weil früher auch insoweit das AGB-Recht unanwendbar war).
Sehr klausurrelevant ist § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, nach dem AGB, die gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Universitäten etc.) oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden die Einbeziehungskontrolle nach § 305 Abs. 2 BGB und die spezifischen Klauselverbote nach § 308 BGB, § 309 BGB keine Anwendung finden. Achtung: Gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB werden die Wertungen der § 308 BGB, § 309 BGB dann jedoch auf § 307 Abs. 1 und 2 BGB übertragen, sodass die Klauselverbote über die Generalklausel dennoch Beachtung finden können. Die Generalklausel des § 307 BGB ist immer zur Überprüfung der Klausel heranzuziehen. Darauf müssen Sie in Falllösungen stets achten!
Wenig klausurrelevant sind zwei Ausnahmen: Die besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind nicht auf Versorgungsunternehmen anwendbar (§ 310 Abs. 2 BGB). Für Personenbeförderungsunternehmen und Telekommunikationsdienstleister befindet sich eine Ausnahme zur Einbeziehung in § 305a BGB, die aber an öffentlich-rechtliche Vorgaben anknüpft, die sie in der Klausur nicht prüfen können. Das normale Taxi bzw. die lokalen Bahnen fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahme.