4. Wem gegenüber entfaltet § 138 Abs. 1 BGB Schutzwirkung?
c. Welche Fallgruppen schützen die Interessen eines Beteiligten?
Die an einem Vertrag beteiligten Personen werden durch drei zentrale Unterfallgruppen geschützt, die Sie unbedingt kennen sollten:
- Das Verbot der Knebelung soll die grundgesetzlich garantierte freie Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisten. Eine ewige Bindung ist damit nicht vereinbar.
- Bei den wucherähnlichen Rechtsgeschäften steht das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund; im Gegensatz zu § 138 Abs. 2 BGB sind die Voraussetzungen an die Person des Benachteiligten allerdings herabgesetzt, während an die subjektive Vorstellung des Begünstigten höhere Anforderungen gestellt werden.
- Schließlich gibt es den Fall der Ausnutzung einer emotionalen Zwangslage, namentlich im Fall der Angehörigenbürgschaft. Verwandt sind hier sittenwidrig gestaltete Eheverträge, durch die sämtliche Ansprüche bei Scheidung (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt) ausgeschlossen werden.
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