(3) Was ist ein "Kalkulationsirrtum"?
(a) Was gilt bei einem "offenen" Kalkulationsirrtum?
Schon das Reichsgericht war überzeugt, dass eine Anfechtung bei einem verdeckten Kalkulationsirrtum ausgeschlossen sein sollte. Bedenken hatte es jedoch bei einem offenen Kalkulationsirrtum - ähnlich wie beim erkannten Kalkulationsirrtum besteht hier nämlich die Möglichkeit des Erklärungsempfängers, sich selbst zu schützen: Er kann einfach nachrechnen und so das Problem erkennen. Daher hat das Reichsgericht insoweit eine Anfechtung analog § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB (Inhaltsirrtum) bejaht.
Diese Auffassung wird heute praktisch nicht mehr vertreten. Stattdessen soll die Problematik des offenen Kalkulationsirrtums über die allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre gelöst werden:
- Auslegung: Zunächst ist die Erklärung nach § 133 BGB, § 157 BGB auszulegen - maßgeblich ist also das Verständnis eines objektiven Empfängers.
- Möglich ist zunächst, dass danach (allein) die Endsumme maßgeblich sein soll. Dann ist diese (unabhängig von der vorhergehenden Berechnung) alleiniger Inhalt der Willenserklärung geworden. Die Berechnung ist bloß eine Erläuterung des Motivs.
- Umgekehrt kann aber auch nicht der kalkulierte Preis, sondern eine bestimmte Preisgestaltung bzw. Kalkulationsmethode vereinbart worden sein. Dann ist die irrtümlich falsche Angabe des Endpreises nach dem Auslegungsgrundsatz falsa demonstratio non nocet irrelevant.
- Stellt sich der Erklärende vor, es gehe um die Kalkulationsgrundlage und vertraut der Empfänger nach der Verkehrsanschauung zu Recht allein auf das Ergebnis, liegt ein echter Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB vor: Der Erklärende wollte mit seiner Erklärung (Berechnung und Ergebnis) etwas anderes ausdrücken, als im Verkehr wahrgenommen wird. (Nur) hier ist dann eine Anfechtung nach den allgemeinen Regeln möglich.
- Nichtigkeit: Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist die Erklärung wegen Widersprüchlichkeit (Perplexität) automatisch nichtig - es fehlt an einer eindeutigen Angabe zu wesentlichen Vertragsbestandteilen. Eine Anfechtung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB): Möglicherweise kommt als Ausweg eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.