cc. Welche Anfechtungsgründe regelt § 119 BGB ?
(3) Was ist ein "Kalkulationsirrtum"?
Beim Kalkulationsirrtum unterläuft dem Erklärenden ein Fehler bei der Berechnung des Preises (oder Menge, Größe, Gewichts, usw.). Es handelt sich hierbei um einen Irrtum, der der Abgabe der Willenserklärung vorgelagert ist und damit nicht unter § 119 Abs. 1 BGB fällt.
Parkettleger P berechnet dem Hauseigentümer H einen Festpreis für die Verlegung von Parkett im Erdgeschoss. Bei ihm kostet das Verlegen 50 Euro pro Quadratmeter. Das Erdgeschoss hat 60 Quadratmeter. Als er den Preis berechnet, hat er jedoch einen Zahlendreher bei der Eingabe in seinen Taschenrechner, sodass er mit 50 statt mit 60 Quadratmetern rechnet. Folglich schreibt P H ein Angebot über 2.500 Euro. P hat sich in diesem Fall nicht über den Inhalt seiner Erklärung geirrt (er schreibt "2.500 Euro" und meint "2.500 Euro") und er hat sich auch bei der Erklärung nicht verschrieben - damit greift § 119 Abs. 1 BGB nicht ein.
Allerdings war das Reichsgericht mit diesem vom Gesetz vorgegebenen Ergebnis nicht für alle Konstellationen zufrieden. Es schien ungerecht, dass der Vertragspartner sich trotz Erkennbarkeit des Rechenfehlers auf die falsche Zahl berufen konnte und der Erklärende keine Möglichkeit hatte, sich von seinem Fehler zu lösen. Daher wird traditionell zwischen dem "offenen" und dem "verdeckten" Kalkulationsirrtum differenziert, was wir auf den folgenden Seiten näher untersuchen:
- Bei einem "verdeckten" Kalkulationsirrtum legt der Erklärende nur das Ergebnis seiner Berechnung (im Beispiel etwa "2.500 €") offen, so dass der Empfänger den Fehler in keiner Weise erkennen kann. In diesem Fall ist unstreitig eine Anfechtung ausgeschlossen.
- Bei einem "offenen" Kalkulationsirrtum legt der Erklärende demgegenüber auch den Rechenweg offen (etwa "50 Euro *60 = 2.500 ?"). Der Empfänger könnte anhand dieser Berechnung erkennen, dass hier etwas nicht stimmt, wenn er dies nachrechnet (denn "50 Euro *60 = 3000!"). Daher hat das Reichsgericht hier eine Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) zugelassen. Heute wird dies überwiegend anders gesehen, so dass die Beurteilung des offenen Kalkulationsirrtums umstritten ist. Mehr dazu erfahren Sie auf den Folgeseiten.