C. Wie erfolgt eine AGB-Kontrolle?
VI. Was sind "Individualabreden" (§ 305b BGB)?
Im Einzelfall können neben den AGB auch individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sein. Der Begriff der Individualabrede richtet sich nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, es geht also um "im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen". Problematisch ist dabei ein Widerspruch zwischen Inhalt der AGB und der Individualvereinbarung.
- Der Widerspruch kann offensichtlich sein (die AGB sagen "Eigentumsvorbehalt", der Individualvertrag sagt "unbedingte Eigentumsverschaffung).
- Der Widerspruch kann aber auch nur mittelbar sein (etwa wenn nach der Individualvereinbarung ein "Pauschalpreis" vereinbart wurde, nach den AGB aber noch weitere Abgaben zu zahlen sind).
- § 305b BGB bedeutet auch, dass eine Schriftformklausel in AGB, die eigentlich nach § 127 BGB iVm § 125 S. 2 BGB zur Nichtigkeit ergänzender (Individual-)Vereinbarungen führen würde, keine Anwendung findet. Vielmehr sind auch mündliche Nebenabreden vorrangig gegenüber AGB, die eine Schriftformklausel enthalten. Durch diese Abrede wird zumindest für den konkreten Fall die Schriftformklausel (konkludent) abbedungen, was seinerseits eine vorrangige Individualabrede im Sinne von § 305b BGB darstellt.
Wichtig: § 305b BGB setzt voraus, dass überhaupt eine Konkurrenz von AGB mit daneben bestehenden Individualabreden zwischen Verwender und Kunden (!) in Frage steht. Liegen schon keine AGB vor oder wurden diese nicht wirksam einbezogen, kommt es auf § 305b BGB nicht an.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).