C. Wie erfolgt eine AGB-Kontrolle?
VII. Wie erfolgt eine Inhaltskontrolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?
Für AGB ist in den §§ 307 ff. BGB eine strengere gerichtliche Überprüfung angeordnet als für sonstige Verträge, für die neben zwingenden Vorschriften (vgl. etwa § 476 Abs. 1 BGB und § 276 Abs. 3 BGB) und ausdrücklichen gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB) nur "Sittenwidrigkeit" (§ 138 BGB) und "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) als weiterer Maßstab hinzuzuziehen sind.
- § 309 BGB enthält die weitestgehenden Verbote, die nach Ansicht des Gesetzgebers ausnahmslos (vgl. "ohne Wertungsmöglichkeit") unwirksam sind. Diese sind zuerst zu prüfen.
- Die Verbote in § 308 BGB enthalten demgegenüber jeweils ein Merkmal, das eine Wertung durch den Richter erfordert (etwa "unangemessen", "zumutbar" etc.). Diese sind vor § 307 BGB zu prüfen, da sie konkrete Tatbestandsmerkmale enthalten, aber nach § 309 BGB, der keine Wertung voraussetzt.
- Schließlich enthält § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eine Generalklausel, deren entscheidendes Merkmal "unangemessene Benachteiligung" durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie § 307 Abs. 1 S. 2 BGB konkretisiert wird.
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden, findet nur § 307 BGB Anwendung, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Wertungen des § 308 BGB und des § 309 BGB können dort aber im Rahmen des § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden, § 310 Abs. 1 S. 2 BGB.
§ 308 BGB und § 309 BGB gelten also nur für AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Irrelevant ist hingegen, wer die AGB stellt (also Verwender ist) - einer Inhaltskontrolle sind auch Regelungen bei Privatauktionen bei eBay unterworfen.
Vereinfacht können Sie sich also merken, die Inhaltskontrolle von AGB erfolgt rückwärts, § 309 BGB > § 308 BGB > § 307 BGB.