C. Wie erfolgt eine AGB-Kontrolle?
IX. Wie werden AGB ausgelegt (§ 305c Abs. 2 BGB) und angewandt?
Grundsätzlich sind AGB Teil des Vertrages und werden nach den allgemeinen Regeln der § 133 BGB, § 157 BGB ausgelegt. Es gelten dabei aber zwei wichtige Modifikationen:
- Einerseits sind AGB (ähnlich wie Gesetze) gerade nicht nur für einen Einzelfall gestaltet, sondern sollen eine Vielzahl von Verträgen (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) gleich ausgestalten. Dann kann es aber nicht sein, dass für ihre Auslegung auf den konkreten, besonders schlauen oder besonders dummen Vertragspartner abgestellt werden muss. Vielmehr sind sie objektiv aus Sicht eines (allerdings nicht juristisch geschulten) Durchschnittskunden und nicht aus der Sicht des konkreten Vertragspartners auszulegen.
- Andererseits ist der Verwender als einseitiger Gestalter der Vertragsbedingungen nicht schutzbedürftig. Daher statuiert § 305c Abs. 2 BGB eine besondere "Unklarheitenregel": Kann eine Klausel auf verschiedene Arten verstanden werden, ist diejenige zu wählen, die den Verwender am wenigsten begünstigt bzw. am stärksten benachteiligt - es ist also stets die kundenfreundlichste Auslegung maßgeblich. Etwas anderes gilt aber im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB: Dort wird geprüft, ob auch die weitestgehende Auslegung noch mit den dortigen Grundsätzen vereinbar wäre. Es ist also die "kundenfeindlichste" Auslegung zu wählen.
Merken Sie sich: Der Maßstab ist also zwischen Wirksamkeitskontrolle und Anwendung unterschiedlich! Dies erklärt sich mit dem Zweck der AGB-Kontrolle, den Kunden besonders zu schützen. Für diesen ist es am besten, wenn die Klausel unwirksam ist, denn dann greifen die allgemeinen, dispositiven Gesetzesregelungen, vgl. § 306 Abs. 2 BGB. Daher gilt im Rahmen der Inhaltskontrolle die "kundenfeindlichste" Auslegung. Ist sodann festgestellt, dass die Klausel (trotzdem) wirksam ist, so wird sie nun besonders kundenfreundlich ausgelegt, um die Interessen des Kunden angemessen zu schützen.
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