C. Wie erfolgt eine AGB-Kontrolle?
II. Wann sind AGB wirksam einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB)?
Die "Einbeziehung" nach § 305 Abs. 2 BGB verdrängt die allgemeinen Zugangsregeln nach § 130 BGB. Sie hat drei Voraussetzungen:
- Es muss einen ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss geben (§ 305 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var. BGB). Stattdessen ist ausnahmsweise ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses zulässig, wenn ein Hinweis im konkreten Einzelfall nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre (§ 305 Abs. 2 Nr. 1, 2. Var. BGB). Es gibt also kein Wahlrecht, sondern der Aushang ist eine besonders begründungsbedürftige Ausnahme - in der Klausur also nachrangig zu prüfen.
- Der Vertragspartner des Verwenders muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- Schließlich muss der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 a.E. BGB - nicht etwa Nr. 3!)
Beachten Sie: Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die allgemeinen Regeln für die Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Daher muss die Geltung der AGB nur von der vertraglichen Einigung (Antrag/Annahme) umfasst sein. Dies kann im Einzelfall sogar konkludent erfolgen, wenn die AGB branchenüblich sind.
Natürlich hat der Vertragspartner des Verwenders auch insoweit ein Recht auf Einsicht in die AGB - sie sind ihm auf Anforderung zuzusenden.