4. Kapitel: Warum können Verträge unwirksam sein?
E. Was sind Verfügungsverbote (§§ 135 -137 BGB)?
Unter bestimmten Umständen verbietet das Gesetz Verfügungen, d.h. die Übertragung, Belastung, Aufgabe oder Inhaltsänderung eines Rechts (in Abgrenzung zur bloßen Verpflichtung, z.B. durch einen Kaufvertrag nach § 433 BGB).
Nach § 473 BGB ist das Vorkaufsrecht nicht übertragbar. Davon unberührt ist aber die Verpflichtung, jemandem ein Vorkaufsrecht zu verschaffen (Abstraktionsprinzip).
Der Wortlaut von § 135 BGB ist insoweit irreführend, als einerseits von Verfügung, andererseits aber von einem Veräußerungsverbot die Rede ist. Zutreffender wäre in der Klausur der Ausdruck Verfügungsverbot.
Soweit ein Verfügungsverbot gegenüber jedermann gilt (sog. absolutes Verfügungsverbot), kommt es auf § 135 BGB oder § 136 BGB nicht an: Vielmehr sind solche Gesetze Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB.
Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist es strafbar, unerlaubt Betäubungsmittel zu veräußern oder mit ihnen Handel zu treiben. Dies ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB.
In § 135 BGB, § 136 BGB und § 137 BGB geht es daher nur um relative Verfügungsverbote, die ausschließlich bestimmte Personen schützen. Nur diese können sich darauf berufen!