F. Welche Folgen hat das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes?
III. Was ist eine Bestätigung (§ 141 BGB)?
Für die Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts (§ 144 BGB) genügt grundsätzlich eine Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten. Zur Bestätigung eines nichtigen Geschäfts ist nach § 141 BGB das Rechtsgeschäft hingegen neu vorzunehmen. Die Bestätigung hat drei Voraussetzungen:
1. Ein Rechtsgeschäft (einseitig oder mehrseitig) ist endgültig nichtig (nicht nur anfechtbar oder schwebend unwirksam).
2. Die Parteien vereinbaren, dass dieses Rechtsgeschäft trotzdem gelten soll.
3. Der Grund für die Unwirksamkeit ist entfallen (das Verbotsgesetz wurde aufgehoben, die Bestätigung wahrt die Form etc.).
Der entscheidende Unterschied der Bestätigung zur Neuvornahme des Geschäfts ist, dass das neue Rechtsgeschäft nicht noch einmal alle Vertragsbestimmungen enthalten muss, sondern auf das alte Geschäft verwiesen werden darf. Im Übrigen müssen aber die für das Geschäft geltenden Formalia auch für die Bestätigung eingehalten werden (etwa eine gesetzlich vorgeschriebene Form, § 125 S. 1 BGB).