F. Welche Folgen hat das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes?
II. Was ist eine Umdeutung (§ 140 BGB)?
Die Umdeutung nach § 140 BGB weist eine gewisse Verwandtschaft zur ergänzenden Vertragsauslegung und zur Geltung des durch ein Scheingeschäft verborgenen Geschäfts (§ 117 Abs. 2 BGB) auf:
- Ein Rechtsgeschäft muss (etwa wegen Formmangels nach § 125 BGB oder wegen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB) nichtig sein.
- Ein anderes Geschäft muss objektiv dem nichtigen Geschäft "entsprechen", d.h. gewissermaßen in ihm als "Minus" enthalten sein.
- Die Parteien des Rechtsgeschäfts müssen hypothetisch die alternative rechtliche Konstruktion bei Vertragsschluss gewollt haben, wenn sie von der Nichtigkeit gewusst hätten.
Die Umdeutung tritt kraft Gesetzes ein; es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung und keines neuen Vertrages (anders als bei der Neuvornahme nach § 141 BGB). Dennoch muss sie dem hypothetischen Willen bei Vertragsschluss (ex ante) entsprechen - das ist Tatbestandsvoraussetzung.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ("außerordentliche Kündigung") kann wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam sein. Dann kommt eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Vertrag auf jeden Fall beenden will.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) kann nur in eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) umgedeutet werden, wenn der Erklärende sich auch trotz der Schadensersatzpflicht (§ 122 Abs. 1 BGB) vom Vertrag lösen will.
Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) kann nicht in eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) umgedeutet werden, da die Folgen der Anfechtung wegen Täuschung aufgrund der fehlenden Schadensersatzpflicht weiter geht als die Irrtumsanfechtung.