1. Welche Bedeutung kommt dem Wortlaut der Erklärung zu?
c. Was gilt bei formbedürftigen Rechtsgeschäften?
Zwar können die meisten Verträge ohne jegliche Form, sogar durch eindeutiges tatsächliches Verhalten (konkludent) geschlossen werden. Für besonders wichtige Geschäfte ordnet das Gesetz jedoch die Wahrung einer Form an.
So ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell zu beurkunden.
Würde man bei der Auslegung solcher Verträge alle Umstände des Vertragsschlusses, also insbesondere mündliche Abreden oder sogar rein tatsächliche Gegebenheiten berücksichtigen, würde dieses Formerfordernis unterlaufen.
Die Parteien lassen von einem Notar "La-Le-Lu" beurkunden. Der Notar verliest diese Erklärung, beide bejahen, dass sie genau dies vereinbaren wollen. Hinterher erklären sie, dass damit der Verkauf eines Grundstücks in der Düsseldorfer Innenstadt für einen Kaufpreis von 1 Mio. Euro gemeint war. Der Notar konnte dabei seine Belehrungspflichten nicht erfüllen; ebenso wenig ist die notarielle Urkunde als Beweis tauglich.
Dem soll die Andeutungstheorie entgegenwirken: Das wirklich Gewollte muss in der formell fixierten Erklärung zumindest angedeutet sein. Ist das wirklich Gewollte nicht wenigstens angedeutet, so ist die ausgelegte Erklärung formnichtig nach § 125 S. 1 BGB.
Beachten Sie: In Klausuren taucht diese Problematik häufig im Erbrecht bei der Auslegung von eigenhändigen Testamenten (§ 2247 BGB) auf. Nach der Andeutungstheorie muss ein zumindest andeutungsweise zu identifizierender Anhaltspunkt für den mutmaßlichen bzw. hypothetischen Willen des Erblassers handschriftlich fixiert sein, ansonsten ist die Verfügung unwirksam (§ 125 S. 1 BGB).