E. Wo­von sind Ver­träge ab­zu­gren­zen?

II. In­wie­weit ist die GoA ein "ver­trag­s­ähn­li­ches" Schuld­ver­hält­nis?

In be­stimm­ten Si­tua­tio­nen ist nicht ge­nug Zeit, um einen Ver­trag zu schlie­ßen.

  • Bei ei­nem Sturm wurde das Dach ei­nes Hau­ses ab­ge­tra­gen, des­sen Ei­gen­tü­mer in Ur­laub ist. Die Feu­er­wehr lässt das Dach pro­vi­so­risch ab­de­cken.
  • Je­mand wurde bei ei­nem Un­fall ver­letzt. Ein zufäl­lig an der Un­fall­stelle er­schei­nen­der Arzt ver­sorgt seine Ver­let­zun­gen.
  • Je­mand ent­deckt in ei­nem An­ti­qui­tä­ten­la­den ein Buch, von dem er weiß, dass ein Freund es schon lange sucht; der Freund ist aber nicht zu er­rei­chen.

In die­sen Fäl­len ge­währt das Ge­setz dem Hel­fer einen An­spruch auf Er­satz der ihm ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen (§ 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB); wäh­rend der Ge­schäfts­herr al­les aus der Ge­schäfts­füh­rung Er­langte her­aus­ver­lan­gen kann (§ 677 BGB, § 681 S. 2 BGB, § 667 BGB).

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