4. Was sind die Folgen von Zugangshindernissen?
b. Was gilt bei bewusster Zugangsvereitelung?
Verhindert der Empfänger bewusst den Zugang einer Willenserklärung, so spricht man von einer (arglistigen) Zugangsvereitelung. Das BGB hat diesen Fall versehentlich nicht geregelt, es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.
Dies ähnelt der von uns bereits im vierten Kapitel näher untersuchten Konstellation des § 162 Abs. 1 BGB: Diese Regelung erfasst zwar ausdrücklich nur, dass der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Der Zugang ist zwar keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift, aber ebenfalls Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Daher passt diese Rechtsfolge auch für das bewusste Vereiteln des Zugangs. Im Verhältnis zwischen § 162 Abs. 1 BGB und der arglistigen Zugangsvereitelung besteht daher auch eine vergleichbare Interessenlage.
Daher ist nach den Regeln der Analogie die Rechtsfolge des § 162 Abs. 1 BGB auch für die Zugangsvereitelung heranzuziehen. Deshalb gilt eine Erklärung in dem Moment als zugegangen, in dem sie ohne die Zugangsvereitelung zugegangen wäre, selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in den Machtbereich des Empfänger gelangt ist bzw. gelangen konnte. Es handelt sich um eine "Fiktion", d.h. es wird ein Ergebnis (hier der Zugang) unterstellt, obwohl dieses eigentlich gar nicht vorliegt.
A rechnet damit, dass C ihm kündigen will. Damit der Postbote den Brief nicht einwirft, schreibt er einen falschen Namen auf den Briefkasten und seine Klingel. Der Postbote nimmt die Kündigung unverrichteter Dinge wieder mit. Ist die Kündigung dem A wirksam zugegangen?
Analog § 162 Abs. 1 BGB gilt die Regelung mit dem Versuch des Einwurfs als zugegangen im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Es bedarf weder eines zweiten Zustellungsversuchs (anders bei unbewusster Zugangsverhinderung, dazu sogleich) noch muss A von der Kündigung jemals Kenntnis erlangen (können).