I. Was ist der "Zugang" einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?
3. Welchen Einfluss hat die Geschäftsfähigkeit auf den Zugang?
Zugehende Erklärungen erfordern in der Regel eine Reaktion in Form einer (rechts-)geschäftlichen Entscheidung. Zum Schutz von nicht voll Geschäftsfähigen, die solche Entscheidungen selbst nicht wirksam vornehmen können, wurde mit § 131 BGB eine Sonderregelung normiert, die den Zugang gegenüber Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährigen) modifiziert.
Unterscheiden Sie zwischen Erklärungen
gegenüber Geschäftsunfähigen - Diese werden erst wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugehen, § 131 Abs. 1 BGB.
Hinweis: Der Geschäftsunfähige kommt jedoch als Empfangs- oder Erklärungsbote in Betracht.
UND
- gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen - Nach § 131 Abs. 2 S. 1 BGB sind diese grundsätzlich auch erst wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugehen. Jedoch wird die Erklärung ausnahmsweise schon im Zeitpunkt des Zugangs beim beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn sie lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erklärt hat, § 131 Abs. 2 S. 2 BGB.
A schenkt dem 12-jährigen M (beschränkt geschäftsfähig nach § 106 BGB i.V.m. § 2 BGB) ein Fahrrad. M erhält dadurch einen Anspruch (§ 516 BGB) gegenüber A auf Übereignung des Fahrrads (rechtlicher Vorteil). Es entsteht rechtlich gesehen kein Nachteil, da M im Gegenzug nicht verpflichtet wird. Damit ist das Geschäft für M lediglich rechtlich vorteilhaft. M kann daher das Schenkungsversprechen wirksam zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 131 Abs. 2 S. 2 BGB).