I. Was ist der "Zu­gang" ei­ner Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?

3. Wel­chen Ein­fluss hat die Ge­schäfts­fä­hig­keit auf den Zu­gang?

Zu­ge­hende Er­klä­run­gen er­for­dern in der Re­gel eine Re­ak­tion in Form ei­ner (rechts-)ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung. Zum Schutz von nicht voll Ge­schäfts­fä­hi­gen, die sol­che Ent­schei­dun­gen selbst nicht wirk­sam vor­neh­men kön­nen, wurde mit § 131 BGB eine Son­der­re­ge­lung nor­miert, die den Zu­gang ge­gen­über Ge­schäfts­un­fä­higen und be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen (Min­der­jäh­ri­gen) mo­di­fi­ziert.

Un­ter­schei­den Sie zwi­schen Er­klä­run­gen

  • ge­gen­über Ge­schäfts­un­fä­higen - Diese wer­den erst wirk­sam, wenn sie sei­nem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu­ge­hen, § 131 Abs. 1 BGB.

    Hin­weis: Der Ge­schäfts­un­fä­hige kommt je­doch als Empfangs- oder Er­klä­rungs­bote in Be­tracht.

    UND

  • ge­gen­über be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen - Nach § 131 Abs. 2 S. 1 BGB sind diese grund­sätz­lich auch erst wirk­sam, wenn sie sei­nem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu­ge­hen. Je­doch wird die Er­klä­rung aus­nahms­weise schon im Zeit­punkt des Zu­gangs beim be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen wirk­sam, wenn sie le­dig­lich einen recht­li­chen Vor­teil bringt oder der ge­setz­li­che Ver­tre­ter seine Ein­wil­li­gung er­klärt hat, § 131 Abs. 2 S. 2 BGB.

A schenkt dem 12-jäh­ri­gen M (be­schränkt ge­schäfts­fä­hig nach § 106 BGB i.V.m. § 2 BGB) ein Fahr­rad. M er­hält da­durch einen An­spruch (§ 516 BGB) ge­gen­über A auf Über­eig­nung des Fahr­rads (recht­li­cher Vor­teil). Es ent­steht recht­lich ge­se­hen kein Nach­teil, da M im Ge­gen­zug nicht ver­pflich­tet wird. Da­mit ist das Ge­schäft für M le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft. M kann da­her das Schen­kungs­ver­spre­chen wirk­sam zu­ge­hen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 131 Abs. 2 S. 2 BGB).

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