1. Wie gehen Erklärungen gegenüber Abwesenden zu?
e. Was ist mit "Zustellung" in § 132 BGB gemeint?
§ 132 BGB eröffnet die Möglichkeit, den für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlichen Zugang durch eine förmliche Zustellung zu ersetzen. Es handelt sich um eine beurkundete Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks. Sie muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (vgl. § 182 ZPO) erfolgen.
Möglich ist zum einen die Zustellung der Erklärung durch den Gerichtsvollzieher (§ 132 Abs. 1 BGB). Diese förmliche Zustellung richtet sich nach §§ 166 ff. ZPO. Es wird eine Zustellungsurkunde erstellt, aus der sich ergibt, welches Schriftstück übergeben wurde. Damit soll dem Erklärenden eine Beweismöglichkeit gegeben werden.
Zum anderen kann die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht (§ 132 Abs. 2 BGB) gewählt werden, wenn dem Erklärenden der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist oder er sich in schuldloser Unkenntnis über den Aufenthaltsort befindet (§§ 185 ff. ZPO).