III. Was bedeutet die "Abgabe" einer Willenserklärung?
2. Wann ist die Abgabe in der Klausur relevant?
Sie sollten nur etwas zur Abgabe schreiben, wenn es dort ein offensichtliches Problem gibt, insbesondere bei der abhanden gekommenen Willenserklärung oder wenn der Zugang nicht erforderlich ist (insbesondere bei der Annahme nach § 151 S. 1 BGB), es also gerade auf den Zeitpunkt der Abgabe ankommt (etwa für die rechtzeitige Anfechtung nach § 121 Abs. 1 S. 2 BGB oder des Widerrufs nach § 355 Abs. 1 S. 5 BGB).
Wenn Sie ein Problem bei der Abgabe erkennen, prüfen Sie zunächst, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt - ohne Willenserklärung gibt es auch nichts, was rechtlich relevant abgegeben werden könnte.
Bei Verträgen müssen Sie Abgabe und Zugang jeweils separat für Antrag und Annahme untersuchen. Im Normalfall müssen Sie aber nicht zu jedem dieser Punkte etwas schreiben: Sie müssen vielmehr genau hinschauen, ob es bei der Abgabe des Antrags oder der Abgabe der Annahme ein diskussionswürdiges Problem gibt. Nur dann sollten Sie hierzu etwas schreiben.