1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

d. Wie er­folgt Zu­gang bei Ein­schal­tung von Ver­tre­tern und Boten?

Der (ab­we­sen­de) Adres­sat ei­ner Wil­lens­er­klä­rung muss diese nicht zwangs­läu­fig per­sön­lich oder über eine "tech­ni­sche" Empfangs­vor­rich­tung ent­ge­gen­neh­men. Er kann sich auch ei­ner Mit­tels­per­son be­die­nen. Dies kann ein Men­sch, aber auch eine ju­ris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft (§ 14 Abs. 2 BGB) sein.

Sie müs­sen in­so­weit zwi­schen

  • dem so ge­nann­ten Empfangs­ver­tre­ter, der einen ei­gen­stän­di­gen Ent­schei­dungs­spiel­raum hat (§ 164 Abs. 3 BGB),
  • dem Empfangs­boten, der ohne Ent­schei­dungs­spiel­raum für den Emp­fän­ger tä­tig ist, so­wie
  • dem Er­klä­rungs­boten, der nicht der Sphäre des Emp­fän­gers zu­zu­ord­nen ist,

un­ter­schei­den.

Die Fol­gen be­trach­ten wir auf den fol­gen­den Sei­ten.

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