I. Was ist der "Zugang" einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?
1. Wie gehen Erklärungen gegenüber Abwesenden zu?
Eine Definition des Zugangs (§ 130 Abs. 1 BGB) gegenüber Abwesenden finden Sie im BGB nicht. Einen Hinweis gibt aber § 312i Abs. 1 S. 2 BGB, der eine Zugangsfiktion für Bestellung und Empfangsbestätigung im Internet regelt. Danach gelten bestimmte Erklärungen als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sieunter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Dennoch sollten Sie sich die folgende Definition besonders gut merken, da sie sehr hohe Klausurrelevanz besitzt.
Allgemein wird für den Zugang unter Abwesenden verlangt, dass
- die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass
- der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu erlangen.
Die Definition stellt ausschließlich auf objektive Umstände ab - die tatsächliche Kenntnis von der Willenserklärung ist nicht erforderlich.
A wirft am Montagmorgen die Annahme eines Antrags auf Vertragsschluss (§ 145 BGB) in den Briefkasten der Werbeagentur B. Am Dienstagnachmittag wird der Briefkasten von spielenden Kindern mit Silvesterfeuerwerkskörpern restlos zerstört. Dennoch gilt die Annahme des Vertrages gegenüber der Werbeagentur als zugegangen - denn die Erklärung ist in den Machtbereich gelangt und unter gewöhnlichen Umständen hätte bis Dienstag zu Geschäftsbeginn der Briefkasten geleert werden müssen.
Auf den folgenden Seiten befassen wir uns näher mit den beiden Voraussetzungen.