D. Wie werden sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) behandelt?
II. Was setzt § 138 Abs. 1 BGB voraus?
Die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB ist sprachlich sehr weit gefasst. Die Rechtsprechung hat ihn dementsprechend für vielfältige Gestaltungen gebraucht, mitunter aber auch (etwa im Nationalsozialismus) missbraucht.
Dennoch müssen Sie in der Klausur vorsichtig sein: Im Zweifel dürfen Sie einen Vertrag nicht als sittenwidrig einstufen, wenn nicht eine der Fallgruppen vorliegt, die wir uns auf den folgenden Seiten näher ansehen werden.
Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist immer die Frage der Sittenwidrigkeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Wandelt sich allerdings die Moralauffassung vor Eintritt des ursprünglich missbilligten Erfolges, so ist der letztere Zeitpunkt maßgebend, da § 138 BGB nicht eine verwerfliche Gesinnung bestrafen, sondern einen zu missbilligenden Rechtserfolg verhindern will.
In § 138 Abs. 1 BGB ist die subjektive Seite nur sehr schwach ausgeprägt - es genügt die Kenntnis der relevanten Umstände, ohne dass die Wertung als sittenwidrig nachvollzogen werden muss.
Nach § 138 BGB sittenwidrig ist stets nur ein bestimmter Erfolg des Rechtsgeschäfts. Das Verhalten der Parteien, insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses, sind dabei grundsätzlich ohne Belang.