B. Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Formverstoß nichtig (§ 125 BGB)?
II. Welche Formen gibt es?
Das BGB unterscheidet fünf mögliche Formen (sowie gewisse Modifikationen in Spezialregelungen, etwa § 2247 Abs. 1 BGB, wonach ein Testament insgesamt eigenhändig geschrieben werden muss). Die strengere Form kann stets die schwächeren Formen ersetzen. In der Reihenfolge sind dies:
- Zunächst gibt es die Textform (§ 126b BGB) als schwächste Form. Dabei wird die Erklärung lesbar niedergelegt; eine Unterschrift oder ein sonstiger Identitätsnachweis entfällt.
- Die Schriftform (§ 126 BGB) ist die praktisch wichtigste Form. Entscheidend ist hier, dass die Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird.
- Die elektronische Form (§ 126a BGB) knüpft an eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz an. Das BGB ordnet die Form nirgends explizit an, sondern lässt sie nach § 126a Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich als Ersatz für die Schriftform (§ 126 BGB) zu. Davon gibt es aber viele Ausnahmen (etwa § 766 S. 2 BGB für die Bürgschaft). Praktisch relevant ist sie nicht, weil kaum jemand eine solche Signatur hat.
- Bei der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) prüft der Notar nur die Identität der unterschreibenden Person (insbesondere durch Ausweisvorlage) und bestätigt, dass diese unterschrieben hat. Der Inhalt der Erklärung wird grundsätzlich nicht geprüft und eine Beratung erfolgt nicht (§ 40 Abs. 2 BeurkG). Eine Betreuungspflicht folgt allenfalls aus der allgemeinen Amtspflicht des Notars (§ 24 BNotO).
- Die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) ist die strengste Form. Der Notar wirkt aktiv bei der Fixierung der Erklärung mit und belehrt über den Inhalt. Ihre Durchführung richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz. Gleichgestellt ist ein gerichtlicher Vergleich (§ 127a BGB), bei dem faktisch der Richter die Rolle des Notars einnimmt.
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