A. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
III. Welche Folgen hat Geschäftsunfähigkeit?
Geschäftsunfähigkeit führt nach § 105 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit aller abgegebenen Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen. Dies erfasst schuldrechtliche und dingliche Willenserklärungen sowie vorteil- genauso wie nachteilhafte Geschäfte. Auch Willenserklärungen Dritter können Geschäftsunfähigen grundsätzlich nicht wirksam zugehen (vgl. § 131 Abs. 1 BGB).
Beispielsweise muss die Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem Geschäftsunfähigen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Für denjenigen, der auf die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen vertraut, gibt es keinerlei Ersatzansprüche, wenn er dadurch einen Schaden erleidet.
Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit für ihn überhaupt nicht erkennbar war! Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird nicht geschützt.
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