b. Was ist der sog. "Taschengeldparagraph"?
aa. Inwieweit ist § 110 BGB dispositiv?
Selbstkontrollaufgabe: Nach § 110 BGB müssen die Mittel "zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung" überlassen worden sein. Welche Grenzen gelten, wenn die Mittel "zur freien Verfügung" überlassen wurden - oder darf der Minderjährige dann wirklich alles machen, was er will? |
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§ 110 BGB stellt einen Sonderfall der (General-)Einwilligung dar. Die gesetzlichen Vertreter können diese Einwilligung daher nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent beschränken. Dass es letztlich auf den Willen der Eltern ankommen soll, wird auch daran deutlich, dass nur mit Zustimmung (§ 182 BGB) der Eltern Mittel Dritter genutzt werden dürfen. Dies bedeutet, dass § 110 BGB auch im Kontext der Erziehungspflicht der Eltern zu lesen ist: Der Minderjährige darf auch ohne ausdrückliche Vorgabe nicht von seinem Taschengeld Alkohol oder Zigaretten erwerben. Dabei ist aber stets auf den Einzelfall abzustellen - maßgeblich ist, was die konkreten Eltern ihrem Kind erlaubt hätten. Sinn und Zweck des § 110 BGB gebieten es aber, im Zweifel von der Einwilligung auszugehen. Nur bei offensichtlich nicht mehr erwünschtem Verhalten oder ausdrücklichen Verboten bleibt die Anwendung von § 110 BGB erfolglos. |