b. Wann sind Verpflichtungsgeschäfte lediglich rechtlich vorteilhaft?
aa. Ist der Auftrag lediglich rechtlich vorteilhaft?
Selbstkontrollaufgabe: Nach § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme des Auftrags, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Kann ein Minderjähriger also wirksam jemanden beauftragen? (Tipp: Lesen Sie auch die folgenden Paragraphen!) |
Antwort (bitte anklicken) |
Auf den ersten Blick scheint die Antwort leicht: Immerhin ist der Auftrag ja unentgeltlich - der Minderjährige muss also keine Gegenleistung erbringen. Wenn Sie aber die folgenden Paragraphen durchsehen, sollte Ihnen § 670 BGB ins Auge fallen: Danach ist der Auftraggeber zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Dabei handelt es sich zwar nur um eine so genannte "Nebenleistungspflicht" (weshalb man auch von einem "unvollkommen zweiseitigen Vertrag" in Abgrenzung zu einem echten gegenseitigen Vertrag spricht). Dennoch trifft den Minderjährigen ein rechtlicher Nachteil - er kann also keine Aufträge erteilen (und erst Recht nicht annehmen). Ähnliches gilt auch für die Leihe: Der Entleiher muss nach § 601 Abs. 1 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen und ist nach § 604 Abs. 1 BGB zur Rückgabe verpflichtet. |