b. Was muss man über die "Genehmigung" wissen?
cc. Darf man sofort nach der Aufforderung gem. § 108 Abs. 2 widerrufen?
Selbstkontrollaufgabe: Stellen Sie sich folgende Konstellation vor: Der alt aussehende 16-jährige M kauft ohne Einwilligung seiner Eltern bei V ein Computerspiel, dass dieser ihm in zwei Tagen liefern soll; dann soll auch die Bezahlung erfolgen. Als K dies abends seinem Vater erzählt, erklärt sich dieser einverstanden und billigt das Geschäft. Zwischenzeitlich hat V gemerkt, dass die Beschaffung des Spiels sehr aufwendig wird. Als er bei M anruft, um ihm dies mitzuteilen, erfährt er von dessen Mutter, dass dieser minderjährig ist. V sieht seine Chance gekommen - er erkundigt sich bei der Mutter, ob sie das Geschäft genehmige - aber bevor diese antworten kann, erklärt er den Widerruf und legt schnell auf. Ist der Vertrag zwischen M und V wirksam? |
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Die Frage zielt ersichtlich auf die Genehmigung durch die Eltern. Nach § 182 Abs. 1 BGB kann die Genehmigung sowohl gegenüber M als auch gegenüber V erklärt werden. Hier hat der Vater das Geschäft gegenüber M genehmigt, wodurch es rückwirkend wirksam geworden ist. Allerdings hat V bei den Eltern angerufen und sich bei der Mutter des M nach einer Genehmigung erkundigt. Dadurch ist nach § 108 Abs. 2 BGB die gegenüber M erteilte Genehmigung entfallen. Das Geschäft war also wieder schwebend unwirksam. In diesem Zustand darf V dann auch nach § 109 BGB widerrufen. Ein Ausschlussgrund liegt hier nicht vor, er wusste bei Vertragsschluss nichts von der Minderjährigkeit des M. Fraglich ist, ob ein solches Verhalten zulässig ist: Teilweise wird ein solches Vorgehen aber als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") und damit nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen - V dürfe nicht einerseits zur Genehmigung auffordern, andererseits aber gar keine Gelegenheit zur Äußerung geben, sondern den Vertrag unmittelbar vernichten. Es wird verlangt, dass nach Aufforderung zur Genehmigung eine angemessene Frist abgewartet werden müsse. Dies kann wohl nicht die komplette Zweiwochenfrist des § 108 Abs. 2 BGB sein, weil sonst ein Widerruf nie möglich wäre. Aber mehr als ein paar Sekunden sollten schon gewährt werden. Beide Ansichten sind gleichermaßen vertretbar. |