4. Welche Folgen hat das Fehlen einer Einwilligung bei (auch) nachteiligen Geschäften?
c. Hat die beschränkte Geschäftsfähigkeit noch weitere Folgen?
- Ansprüche gegen den Minderjährigen aus § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB ("culpa in contrahendo") kommen nur in Betracht, wenn der Minderjährige den Vertrag, über den nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB verhandelt wurde bzw. der nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB angebahnt wurde, nach § 107 BGB wirksam hätte abschließen können. (Es lag also eine Einwilligung vor oder einer der Fälle von § 110 BGB, § 112 BGB oder § 113 BGB greift ein; die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit genügt hingegen nicht, um Pflichten auszulösen.) Weitergehend genügt es auch, dass der gesetzliche Vertreter mit der Begründung des Kontakts einverstanden war, auch wenn er sich die Genehmigung des Geschäfts noch vorbehalten wollte.
- Ansprüche eines Minderjährigen gegen Dritte aus § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB ("culpa in contrahendo") sollen hingegen stets entstehen - die Unwirksamkeit eines Vertrages hat auf die Verhandlungssituation keinen Einfluss.
- Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) bestehen, umgekehrt haftet der minderjährige Geschäftsführer aber nach § 682 BGB privilegiert (nämlich nur nach §§ 823 ff. BGB und nach §§ 812 ff. BGB). Für einen Minderjährigen darf nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gehandelt werden.
- Der Minderjährige soll nicht aus § 987 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (Leistungskondiktion) iVm § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen (§ 100 BGB) haften, weil dadurch die Wertung des § 107 BGB unterlaufen werden könnte.
- Demgegenüber wird für Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB und für Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB) die Wertung des § 828 BGB (also die Deliktsfähigkeit) entsprechend herangezogen, soweit der Besitz durch eine unerlaubte Handlung erlangt wurde (also durch Betrug, Diebstahl, etc.) - wurde er demgegenüber auf andere Weise (insbesondere durch ein Rechtsgeschäft, z.B. einen Mietvertrag) erlangt, soll es analog § 166 Abs. 1 BGB für die Bösgläubigkeit auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter (also der Eltern) ankommen.
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