bb. Sind Schenkungen immer lediglich rechtlich vorteilhaft?
(1) Welches Sonderproblem stellt sich bei Geschenken der Eltern?
Grundsätzlich können die Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1626 Abs. 1 BGB, § 1629 Abs. 1 BGB) des Minderjährigen mit sich selbst als Schenker einen Schenkungsvertrag abschließen.
Mutter M und Vater V schenken ihrem Sohn S zu Weihnachten ein Playmobil-Auto.
Allerdings würde es sich um ein so genanntes "Insichgeschäft" handeln (§ 181 BGB), für das ihre Vertretungsmacht gerade nicht besteht (§ 1629 Abs. 2 BGB, § 1795 Abs. 2 BGB). Bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften wird § 181 BGB jedoch teleologisch reduziert: Solche Geschäfte sind auch ohne Ergänzungspfleger (§ 1693 BGB, § 1909 BGB) möglich, da das Kindesinteresse grundsätzlich nicht gefährdet ist. Maßgeblich dafür ist zunächst nur das Verpflichtungsgeschäft, also die Schenkung (§ 516 BGB), die als solche lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Das hat aber eine überraschende Folge: Auch beim Erfüllungsgeschäft können die Eltern das Kind vertreten, da hier die ausdrückliche Ausnahme des § 181 BGB eingreift, wonach ein "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" abgeschlossenes Geschäft stets wirksam ist. Ob die Erfüllung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, muss also nicht mehr geprüft werden. Das bedeutet aber, dass die Eltern für sie rechtlich nachteilige Gegenstände auch gegen den Willen des Minderjährigen auf diesen abschieben könnten.
Mutter M und Vater V schenken ihrem Sohn S ein marodes Mehrfamilienhaus mit 8 vermieteten Wohnungen. Die Mieter bestehen auf Renovierung.
Der BGH will dieses Problem lösen, indem er die Folgen des dinglichen Geschäfts unmittelbar in die Prüfung des schuldrechtlichen Geschäfts einbezieht, sog. "Gesamtbetrachtung".