V. Wie löse ich Fälle, in denen Minderjährige auftreten?
3. Was ist bei der Einwilligung zu beachten?
Die Einwilligung ist eine Zustimmung, die vor oder spätestens zeitgleich mit der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilt wird (§ 183 S. 1 BGB). Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden kann (§ 182 Abs. 1 BGB). Sie bedarf keiner Form (§ 182 Abs. 2 BGB), selbst wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig ist. Insoweit ähnelt die Einwilligung der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB).
Allerdings ist § 111 S. 2 BGB zu beachten: Danach kann der Adressat eines einseitigen Rechtsgeschäfts verlangen, dass ihm die Einwilligung schriftlich nachgewiesen wird und sie ansonsten unverzüglich zurückweisen. Dem entspricht § 174 BGB für die Vollmacht.