V. Wie löse ich Fälle, in denen Minderjährige auftreten?
4. Welche Folgen hat das Fehlen einer Einwilligung bei (auch) nachteiligen Geschäften?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Verträgen (§ 108 BGB) und einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB). Das ist ein Phänomen, das uns auch im Rahmen der Vertretung ohne Vertretungsmacht begegnen wird (dort § 177 BGB einerseits, § 180 BGB andererseits):
- Verträge sind zunächst unwirksam, sie können aber mit Rückwirkung (§ 184 BGB) wirksam werden, wenn die Eltern oder der volljährig gewordene Minderjährige sie genehmigen (§ 108 Abs. 1 BGB).
- Einseitige Rechtsgeschäfte, wie eine Kündigung, sind unheilbar nichtig (§ 111 BGB). Dieses Ergebnis ist aber unbefriedigend, wenn der Geschäftspartner die Minderjährigkeit kannte und die Eltern die Erklärung nachträglich genehmigen. In diesem Fall wird analog § 180 S. 2 BGB die Regelung für Verträge (§ 108 Abs. 1 BGB) herangezogen.
Wichtig: Die gesetzlichen Vertreter können zwar in die Willenserklärung des Minderjährigen einwilligen (§ 107 BGB iVm § 183 BGB), aber nicht die Willenserklärung "genehmigen", sondern nur den Vertrag (§ 108 BGB iVm § 184 BGB). Es ist also falsch von der "Zustimmung" (§ 182 BGB) zur Willenserklärung oder zum Vertrag zu sprechen, da der Bezugspunkt jeweils ein anderer ist.
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