b. Was muss man über die "Ge­neh­mi­gung" wis­sen?

bb. Kann der Ver­tragspart­ner seine Wil­lens­er­klä­rung wi­der­ru­fen?

Die schwe­bende Un­wirk­sam­keit kann den Ge­schäfts­part­ner des Min­der­jäh­ri­gen er­heb­lich be­las­ten. Er kann da­her ein In­ter­esse ha­ben, sich schnell Klar­heit zu ver­schaf­fen. § 109 BGB räumt ihm dazu ein be­son­de­res "Wi­der­rufsrecht" ein. Der Wi­der­ruf nach § 109 BGB ist vom Wi­der­ruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB und von den ver­brau­cher­schüt­zen­den Wi­der­rufsrech­ten nach § 355 BGB streng zu un­ter­schei­den.

Der Wi­der­ruf nach § 109 BGB ist eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung. Sie muss ent­we­der dem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (§ 109 Abs. 1 S. 1 BGB) oder dem Min­der­jäh­ri­gen (§ 109 Abs. 1 S. 1 BGB) zu­ge­hen. Der Wi­der­ruf nach § 109 BGB ist an keine Frist ge­bun­den. Er ist erst aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­trag end­gül­tig wirk­sam ist, also bei Ver­trägen, die für den Min­der­jäh­ri­gen kei­nen recht­li­chen Nach­teil be­grün­den, bei Vor­lie­gen ei­ner Ein­wil­li­gung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter, ins­be­son­dere im Rah­men des Ta­schen­geld­pa­ra­graphen (§ 110 BGB) so­wie bei Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit (§ 112 BGB, § 113 BGB) und bei be­reits ge­neh­mig­ten Ge­schäf­ten (§ 108 BGB).

Das Wi­der­rufsrecht ist nach § 109 Abs. 2 BGB grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen, wenn der Ge­schäfts­part­ner die Min­der­jäh­rig­keit kann­te, da er dann nicht schutz­be­dürf­tig ist. Da­von ist je­doch wie­derum eine Aus­nahme zu ma­chen, wenn der Min­der­jäh­rige wahr­heits­wid­rig be­haup­tet, es liege eine Ein­wil­li­gung vor. Auch hier­von macht das Ge­setz aber eine Rück­aus­nahme, wenn der Ver­tragspart­ner bei Ver­tragsschluss Kennt­nis da­von hat­te, dass keine Ein­wil­li­gung vor­lag (§ 109 Abs. 2 letz­ter Halb­satz BGB).

Be­ach­ten Sie: Hier scha­det nur Kennt­nis, auch grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis ge­nügt nicht!

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