b. Was muss man über die "Genehmigung" wissen?
bb. Kann der Vertragspartner seine Willenserklärung widerrufen?
Die schwebende Unwirksamkeit kann den Geschäftspartner des Minderjährigen erheblich belasten. Er kann daher ein Interesse haben, sich schnell Klarheit zu verschaffen. § 109 BGB räumt ihm dazu ein besonderes "Widerrufsrecht" ein. Der Widerruf nach § 109 BGB ist vom Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB und von den verbraucherschützenden Widerrufsrechten nach § 355 BGB streng zu unterscheiden.
Der Widerruf nach § 109 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss entweder dem gesetzlichen Vertreter (§ 109 Abs. 1 S. 1 BGB) oder dem Minderjährigen (§ 109 Abs. 1 S. 1 BGB) zugehen. Der Widerruf nach § 109 BGB ist an keine Frist gebunden. Er ist erst ausgeschlossen, wenn der Vertrag endgültig wirksam ist, also bei Verträgen, die für den Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil begründen, bei Vorliegen einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, insbesondere im Rahmen des Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) sowie bei Teilgeschäftsfähigkeit (§ 112 BGB, § 113 BGB) und bei bereits genehmigten Geschäften (§ 108 BGB).
Das Widerrufsrecht ist nach § 109 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner die Minderjährigkeit kannte, da er dann nicht schutzbedürftig ist. Davon ist jedoch wiederum eine Ausnahme zu machen, wenn der Minderjährige wahrheitswidrig behauptet, es liege eine Einwilligung vor. Auch hiervon macht das Gesetz aber eine Rückausnahme, wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass keine Einwilligung vorlag (§ 109 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB).
Beachten Sie: Hier schadet nur Kenntnis, auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht!