3. Was ist bei der Ein­wil­li­gung zu be­ach­ten?

b. Was ist der sog. "Ta­schen­geld­pa­ra­graph"?

§ 110 BGB stellt einen ge­setz­lich be­son­ders ge­re­gel­ten Fall ei­ner kon­klu­denten, be­schränk­ten Ge­ne­ral­ein­wil­li­gung im Sinne von § 107 BGB dar. Die Norm setzt vor­aus, dass der be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige das ihm ob­lie­gende Er­fül­lungs­ge­schäft wirk­sam vor­nimmt. Da dies für ihn mit ei­nem Rechts­ver­lust ver­bun­den, also nach­tei­lig ist, be­dürfte es ei­gent­lich der Zu­stim­mung sei­ner ge­setz­li­chen Ver­tre­ter. Diese ist bei § 110 BGB aber kon­klu­dent in der Über­las­sung der Mit­tel zu die­sem Zweck oder zur freien Ver­fü­gung zu se­hen. Die vier Voraus­set­zun­gen des § 110 BGB sind:

  1. Ein Ver­trag, durch den der Min­der­jäh­rige nicht nur einen recht­li­chen Vor­teil er­langt, wurde ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ge­schlos­sen. Hier kann man auf die Prü­fung des § 107 BGB ver­wei­sen.
  2. Der be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige muss seine Ver­pflich­tung voll­stän­dig be­wirkt (d.h. er­füllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB) ha­ben.
  3. Die Mit­tel zur Er­fül­lung müs­sen dem Min­der­jäh­ri­gen zur freien Ver­fü­gung oder zu die­sem spe­zi­el­len Zweck über­las­sen wor­den sein.
  4. Die Mit­tel müs­sen vom ge­setz­li­chen Ver­tre­ter oder mit des­sen Zu­stim­mung von ei­nem Dritten über­las­sen wor­den sein.
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