4. Welche Folgen hat das Fehlen einer Einwilligung bei (auch) nachteiligen Geschäften?
b. Was muss man über die "Genehmigung" wissen?
Nach § 108 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag, der nach § 107 BGB unwirksam ist, durch Genehmigung, d.h. nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), rückwirkend (ex tunc) wirksam werden. Demgegenüber können einseitige Rechtsgeschäfte nicht genehmigt werden, sie sind endgültig nichtig (§ 111 S. 1 BGB).
- Die Genehmigung des Vertrages (nicht: der Willenserklärung des Minderjährigen) kann durch den gesetzlichen Vertreter sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertragspartner sich unmittelbar an die Eltern wendet: Dann muss die Genehmigung ihm gegenüber erklärt werden - eine ggf. bereits ggü. dem Minderjährigen erklärte Genehmigung oder deren Verweigerung wird unwirksam (§ 108 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Statt zu genehmigen kann der gesetzliche Vertreter die Genehmigung auch explizit verweigern. Diese Verweigerung ist ebenso wie die Genehmigung selbst grundsätzlich unwiderruflich. Eine Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB bei entsprechendem Grund ist jedoch wie bei jedem Rechtsgeschäft möglich.
- Wenn der Minderjährige volljährig wird, kann er selbst das Geschäft genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB). Das bloße Erreichen der Volljährigkeit reicht also nicht aus, sondern es muss zumindest eine konkludente Genehmigungserklärung des vormals Minderjährigen vorliegen (der Vertragsschluss als solcher reicht hierfür also nicht!).
- Grundsätzlich läuft keine Frist für die Genehmigung. Wenn allerdings der Vertragspartner des Minderjährigen den gesetzlichen Vertreter auffordert, den Vertrag zu genehmigen, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung erklärt werden (§ 108 Abs. 2 S. 2 BGB).
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