V. Wie löse ich Fäl­le, in de­nen Min­der­jäh­rige auf­tre­ten?

2. Was sind "le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Rechts­ge­schäfte"?

Die ent­schei­dende Er­wei­te­rung der be­schränk­ten Ge­schäfts­fä­hig­keit ge­gen­über der Ge­schäfts­un­fä­hig­keit be­steht dar­in, dass le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Ge­schäfte ohne wei­te­res zu­läs­sig sind.

Ein Rechts­ge­schäft ist le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft im Sinne von § 107 BGB, wenn der Min­der­jäh­rige da­durch kei­nen un­mit­tel­ba­ren recht­li­chen Nach­teil er­lei­det. Ein recht­li­cher Nach­teil ist je­der Ver­lust und jede Be­las­tung von vor­han­de­nem Ver­mö­gen des Min­der­jäh­ri­gen.

Le­sen Sie § 107 BGB als "recht­lich le­dig­lich vor­teil­haft". Die For­mu­lie­rung ist ver­wir­rend, na­tür­lich darf ein Rechts­ge­schäft auch an­dere als recht­li­che Vor­teile mit sich brin­gen.

Im Ge­setz gibt es keine Re­gel, die all­ge­mein eine Aus­sage dar­über trifft, wie recht­lich neu­trale Ge­schäfte zu be­han­deln sind. Recht­lich neu­tral meint, dass sie für den Min­der­jäh­ri­gen we­der recht­lich vor­teil­haft noch recht­lich nach­teil­haft sind.

  • Der Min­der­jäh­rige han­delt als Ver­tre­ter (§ 165 BGB, § 179 Abs. 3 S. 2 BGB).
  • Der Min­der­jäh­rige be­stimmt fremde Leis­tungs­pflich­ten (§ 317 BGB).
  • Der Min­der­jäh­rige nimmt ein Tausch­ge­schäft (§ 480 BGB) über eine fremde Sa­che vor.

Auch bei sol­chen Ge­schäf­ten ist aber eine Ein­wil­li­gung der El­tern nicht zweck­mä­ßig. Sinn und Zweck des § 107 BGB ist es, den Min­der­jäh­ri­gen vor nach­teil­haf­ten Fol­gen ei­nes Rechts­ge­schäf­tes zu schüt­zen. Neu­trale Ge­schäfte be­las­ten oder ge­fähr­den den Min­der­jäh­ri­gen aber nicht. Aus ei­ner te­leo­lo­gi­schen Aus­le­gung von § 107 BGB er­gibt sich da­her, dass auch recht­lich neu­trale Ge­schäfte ohne Ein­wil­li­gung der El­tern wirk­sam sind.

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