4. Was ist "Vertretungsmacht"?
b. Inwieweit genügt bloßer Rechtsschein für die Annahme von Vertretungsmacht?
Neben der von uns bereits untersuchten "Duldungsvollmacht" als Form der konkludent erteilten Vollmacht, lässt die herrschende Meinung zur Begründung von Vertretungsmacht auch eine sog. "Anscheinsvollmacht" genügen.
Dabei besteht keine Pflicht des Vertretenen zum Einschreiten, weil dieser gar nicht weiß, dass der vermeintliche Vertreter für ihn auftritt. Damit kann auch das Unterlassen einer Aussage zur Vertretungsmacht mangels Erklärungsobliegenheit nicht als Willenserklärung ausgelegt werden. Stattdessen verlässt sich der Geschäftspartner ausschließlich auf den "Anschein" einer Vollmacht, der vom vermeintlich Vertretenen allein durch Fahrlässigkeit gesetzt wurde.
Teilweise wird die Anscheinsvollmacht als Rechtsgrund für Vertretungsmacht abgelehnt.
- Der Rechtsschein einer Vollmacht ist abschließend in den §§ 170-172 BGB geregelt. Die Hoffnung des Geschäftspartners, dass der Vertretene einen Vertrag erfüllt, ist vom Gesetz nicht als schutzwürdig anerkannt.
- Er hat hinreichende Ansprüche aus § 179 BGB. Wenn überhaupt kommt nur eine Haftung des scheinbar Vertretenen auf den Vertrauensschaden aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht, d.h. er muss den Geschäftspartner so stellen, als sei der Vertreter nie für den Vertretenen aufgetreten.