b. Was ist eine Annahme (§ 150 BGB)?
bb. Muss die Annahme "in Bezug" auf den Antrag erfolgen?
Nach § 148 BGB und § 151 BGB kommt ein Vertrag durch Annahme des Antrags zustande. Es sollen nicht zwei beliebige Willenserklärungen genügen, die sich zufällig inhaltlich decken, sondern es wird eine Bezugnahme der Annahme auf den Antrag vorausgesetzt. In den meisten Fällen stellt sich das Problem nicht - denn der Bezug auf den Antrag muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es muss Ihnen also keine Sorge bereiten, wenn nicht klar ist, wer (als Erster) den Antrag gemacht und wer diesen (als Zweiter) nur angenommen hat. Solange Sie die Willensübereinstimmung ("Einigung") in Kenntnis der jeweils anderen Erklärung feststellen können, genügt dies unstreitig für den Vertragsschluss.
Man kann aber durchaus Fälle konstruieren, in denen der bewusste Bezug fehlt:
A offeriert B seine Briefmarkensammlung per Email für 1.000 € und B bietet A für dessen Briefmarkensammlung 1.000 €, ohne den Antrag gelesen zu haben. Dann scheint es kaum nachvollziehbar, für einen Vertragsschluss eine weitere Bestätigung zu verlangen.
Hier tritt ein Problem auf, weil zwar zwei Erklärungen vorliegen, die zwar zu einem eindeutigen Vertragsinhalt führen würden, aber diese nicht aufeinander abgestimmt sind. Die Behandlung solcher "kreuzender" Willenserklärungen ("Kreuzofferten") ist umstritten:
Die herrschende Meinung verlangt in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen. Dafür spricht, dass § 148 BGB und § 151 BGB jeweils "die Annahme des [bestimmten] Antrags" verlangen. Allerdings soll das wenig befriedigende Ergebnis, dass trotz Einigung keine Vertragspflichten entstehen, durch die Grundsätze "widersprüchlichen Verhaltens" (venire contra factum proprium) korrigiert werden: Wenn eine Partei den Vertragsschluss verweigert, würde sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzen (§ 242 BGB). Das gleiche gilt auch für die andere Partei. Wollen Sie den Vertrag nicht, müssen Sie unverzüglich nach Erhalt der Willenserklärung widersprechen.
Die Gegenauffassung sieht das Erfordernis einer Abhängigkeit von Antrag und Annahme hingegen als überflüssig an.
- Es gibt weder ein Verkehrsschutzinteresse (denn ein Dritter würde auch bei Kreuzofferten nach § 157 BGB die Übereinstimmung erkennen) noch kann eine der Parteien sich auf den Schutz ihrer Interessen berufen.
- Der Gesetzeswortlaut ist zudem keineswegs so eindeutig, dass man hier einen Vertragsschluss verneinen müsste. So sprechen andere Normen von "einem" Antrag (also ohne bestimmten Artikel); Bedeutung hat der Bezug vor allem für die Frist, die bei Kreuzofferten aber gar nicht in Frage steht.